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Vor meinem Grundstück wird eine Leitung verlegt und bei den Schachtarbeiten wurde ein Grenzstein entfernt.
Mein Nachbar will eine neue Einfahrt bauen und dabei den gemeinsamen Grenzstein aus- und wieder einbauen.
Kann ich fordern, dass mein Grenzstein von einem Vermesser wiederhergestellt wird und wer muss das bezahlen?

Das Entfernen und Einbringen von Grenzmarken, also auch von Grenzsteinen, durch unberechtigte Personen oder Firmen ist eine Ordnungswidrigkeit. Kein Nachbar und keine Baufirma ist hierzu berechtigt, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung. Diese Arbeiten dürfen nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz liefert in §27:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, ohne hierzu berechtigt zu sein
  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt
  3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert
    ...

(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. ...

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Das Versetzen einer Grenzmarke kann sogar eine Straftat sein!

Dazu StGB § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Andererseits ist klar, dass das Vorhandensein einer Grenzmarke (z.B. eines Grenzsteines) nicht jegliche Baumaßnahme verhindern darf. Besteht die Gefahr oder das Erfordernis, dass eine Grenzmarke wegen bevorstehender Baumaßnahmen entfernt werden muss, so ist zunächst die Sicherung der Grenzmarke durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.
Nach Durchführung der Baumaßnahmen ist der Grenzpunkt durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wiederherzustellen (Grenzwiederherstellung) und abzumarken. Die Kosten hierfür hat der Verursacher zu tragen.

Auch dies ist eindeutig im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 festgelegt:

Abs. 2: Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.

Wenn also eine Ihrer Grenzmarken entfernt oder veretzt wird, können Sie dies zur Anzeige bringen. Sie müssn jedoch entsprechende Nachweise vorlegen. Mit Aussagen wie "Mein Nachbar hat das gemacht als ich nicht da war" werden Sie nur schwer Erfolg haben.

Wichtig: Sichern Sie Beweise, ziehen Sie Zeugen hinzu!
Wichtig: Fordern Sie unbedingt und sofort die Wiederherstellung des Grenzpunktes vom Verursacher und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Forderung erfüllt wird. Um sicher zu gehen fragen Sie nach, welcher Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Vermessung ausführen soll und lassen Sie sich das von diesem bestätigen.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den Grenzpunkt wiederherstellt. Keinesfalls darf Ihr Nachbar oder eine Baufirma den Grenzstein setzen, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung und kein Architekt!

Kommt man Ihrer berechtigten Forderung zur Wiederherstellung des Grenzpunktes nicht nach, so können Sie diese Ordnungswidrigkeit bei der oberen Vermessungsbehörde, dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) anzeigen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie auch entsprechende Beweise beifügen müssen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

ALB, Automatisiertes Liegenschaftsbuch

Das automatisierte Liegenschaftsbuch enthält Angaben zum Flurstück wie die Flurstücksnummer mit Historie, Angaben zur Lage des Flurstücks, seine Nutzung und Fläche, ggf. Angaben zu der aus der Bodenschätzung abgeleiteten Ertragsmesszahl und die Gebäudebeschreibung sowie Angaben zum Eigentümer. Das Liegenschaftsbuch entstand parallel zum Grundbuch, einige Angaben sind in beiden Büchern identisch enthalten. Durch einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Vermessungs- und Grundbuchämtern wird ein jeweils aktueller Stand gewährleistet.

Gemarkung

Gemarkungen sind Bezirke, deren Einrichtung auf kataster- und vermessungstechnischen Bedürfnissen beruht. Die Gemarkung bildet die Grundlage für die lagemäßige Ordnung und die Nummerierung der Flurstücke.

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