Die Kosten für Leistungen der Ingenieurvermessung richten sich in der Regel nach dem Aufwand für die gewünschte Leistung. Sie können sich zunächst ein Angebot erstellen lassen. Hierfür senden Sie uns bitte die Unterlagen, die zur Beurteilung des Aufwandes erforderlich sind.

Die Kosten, die für Leistungen eines ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in der Katastervermessung zu berechnen sind, ergeben sich aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und insbesondere aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen.

Die Höhe der Kosten kann in der Regel erst nach der erfolgten Vermessung exakt angegeben werden, da sie sich nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen und der bei Abschluss der Handlungen gültigen Kostenverordnung richtet. Daher ist es nicht möglich und nicht zulässig, für die Leistungen der Katastervermessung vorab ein verbindliches Preisangebot zu erstellen, wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen. Aus diesem Grunde kann es auch kein "niedrigstes Angebot" geben - letztendlich sind die Kosten, die am Ende der Arbeiten berechnet werden müssen, überall gleich.

Sie können sich eine Kostenschätzung anfertigen lassen, die Ihnen die zu erwartenden Kosten aufzeigt.

Die Kosten richten sich im Wesentlichen

  • bei der Zerlegung eines Flurstückes ("Herausmessen" eines Trennstückes) nach dessen Größe sowie der Lage bzw. Verwendbarkeit und insbesondere nach der Anzahl der betroffenen alten Grenzpunkte,
  • bei der Wiederherstellung von Grenzen nach der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte,
  • bei der Gebäudeaufnahme nach Datum der Fertigstellung des Gebäudes (vor oder nach dem 21.06.1991) und der Fläche, die vom Gebäude beansprucht wird (mehr Informationen zu den Kosten finden Sie hier) und
  • bei langgestreckten Anlagen (Straßen) nach der Länge und der Klassifizierung der Straße (Kreisstraße, Gemeindestraße, private Erschließungsstraße usw.).

Hinzu kommen in manchen Fällen Gebühren für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen aus dem Vermessungsamt (Flurkarten, Angaben des Festpunktnetzes, Maßauszüge, Eigentümerangaben usw.). Weiterhin erhebt das Vermessungsamt Gebühren für die Übernahme der neu erstellten Unterlagen in das Liegenschaftskataster.

Die Zusammenstellung der einzelnen Kosten erfordert einige spezielle Kenntnisse, ohne die es leicht zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen kommen kann. Wenn Sie die zu erwartenden Kosten für eine Katastervermessung wissen möchten, lassen Sie sich bitte für den konkreten Fall eine Kostenschätzung anfertigen. Dazu genügt es meist, wenn Sie mir eine möglichst aktuelle Flurkarte zusenden und darin die gewünschte Veränderung (neue Grenze, herzustellende Grenzpunkte usw.) eintragen. Steht Ihnen keine neue Flurkarte zur Verfügung, können Sie auch eine alte Karte oder einen Plan verwenden. Falls notwendig, fragen wir zurück.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzfeststellung

Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.

Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.