Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.

Ein solcher Lageplan darf unter bestimmten Voraussetzungen nur einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden: Wenn die betroffenen Grenzen noch nicht nach §12(2) SächsVermKatGDVO bestimmt sind und nur von einem Beratenden Ingenieur der Fachrichtung Vermessung oder - insbesondere bei schwierigen Grenzverhältnissen - einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden. Schwierige Grenzverhältnisse liegen u.a. vor, wenn nur die minimal zulässigen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden sollen oder Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück liegen sollen. Hierfür kann u.U. notwendig werden, zunächst eine Grenzwiederherstellung durchzuführen. [DVOSächsBO §9]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Flurstück

Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden. [u.a. SächsVermKatG §10 Abs.5]

Absteckung

ist die Übertragung z.B. eines geplanten Bauwerkes oder eines Grenzpunktes in die Örtlichkeit.

Liegenschaftskataster

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke gemäß §2 Abs. 2 Grundbuchordnung. Es dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr.