Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.

Ein solcher Lageplan darf unter bestimmten Voraussetzungen nur einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden: Wenn die betroffenen Grenzen noch nicht nach §12(2) SächsVermKatGDVO bestimmt sind und nur von einem Beratenden Ingenieur der Fachrichtung Vermessung oder - insbesondere bei schwierigen Grenzverhältnissen - einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden. Schwierige Grenzverhältnisse liegen u.a. vor, wenn nur die minimal zulässigen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden sollen oder Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück liegen sollen. Hierfür kann u.U. notwendig werden, zunächst eine Grenzwiederherstellung durchzuführen. [DVOSächsBO §9]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baugrenze

Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]

Lageplan

Lagepläne geben die Topografie eines aufgenommenen Geländes maßstäblich verkleinert wieder. Im Lageplan können zusätzliche Informationen enthalten sein wie z.B. Flurstücksgrenzen oder unterirdisch verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen (Elektro- Gas- und Wasser- und Abwasserleitungen u.a.). Lagepläne können als Nachweis für bestimmte Gegebenheiten dienen (Bestandsplan nach dem Bau einer Straße oder der Verlegung einer Leitung), insbesondere sind Lagepläne zur Planung von Baumaßnahmen erforderlich. Ein Beispiel hierfür ist der Lageplan zum Baugesuch.

Abmarkungsmangel

Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

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