Rechtlicher Hinweis: Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aufstellung bin ich bemüht, jedoch kann ich dafür nicht garantieren und daher kann aus der Aufstellung keine Rechtsverbindlichkeit abgeleitet werden.

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BauGB
Baugesetzbuch

BauNVO
Baunutzungsverordnung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

SächsVermKatG
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz),
2008 bis 2010 Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG)
1991 bis 2008 Sächsisches Vermessungsgesetz (SVermG)

SächsVermKatGDVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz)

SächsVermKoVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermesungskostenverordnung)

GBO
Grundbuchordnung

VwVKvA
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkung (Katastervermessungsvorschrift)

SächsBO
Sächsische Bauordnung

DVOSächsBO
Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung

VwVSächsBO
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Sächsischen Bauordnung

Weiterführende Links:
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN)
Hier können Sie aktuelle und außer Kraft getretene Rechtsnormen für Sachsen finden: Sächsische Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen (Revosax)
Bundesgesetzblatt
Notarkammer Sachsen
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI)

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Abmarkung

Der Begriff Abmarkung meint meist den Vorgang des Einbringens einer Marke, um einen Punkt örtlich zu kennzeichnen, z.B. das Setzen eines Grenzsteines.

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]

Abmarkungsmangel

Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

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