"Wandergrenzstein" ist eine humoristische, manchmal ironische Bezeichnung für einen Grenzstein, der seine Lage geändert hat - also gewandert ist.

So eine Änderung dürfte es nicht geben: Die Grenze ist im Liegenschaftskataster unveränderlich festgelegt und der Grenzstein kennzeichnet örtlich diese Festlegung.
Ein Grenzstein kann unter Umständen "natürlich wandern", wenn er beispielsweise von starken Wurzeln verdrückt wird oder wenn er sich auf einem Rutschhang befindet. Es gab auch schon Fälle, in denen ein Grenzstein am Rande eines unbefestigten Weges durch Befahren mit schweren Fahrzeugen allmählich zusammen mit dem Erdreich verdrückt wurde.

Ein solcher lageveränderter Grenzstein kennzeichnet die Grenze nicht ordnungsgemäß - das kann zu kostspieligen Folgen führen.
Manchmal werden Grenzsteine aber auch fahrlässig verändert z.B. bei Baumaßnahmen, oder sogar vorsätzlich, wenn sich jemand an Grund und Boden bereichern bzw. den Nachbarn schädigen will oder der Stein einfach beim Setzen einer Zaunsäule oder beim Mauerbau im Weg ist. Das reicht dann von einer Ordnungswidrigkeit bis hin zur Straftat!
Bei der Bearbeitung von Katasterunterlagen erleben wir immer wieder Fälle, in denen sich im Laufe der Jahrzehnte die dokumentierten Maße zu einem Grenzstein plötzlich deutlich ändern. In solchen Fällen gilt die ursprüngliche Festlegung des Grenzpunktes. Die Lage eines solchen Steines muss dann korrigiert werden - auch wenn die Änderung Jahrzehnte her ist.

ChatGPT gab Ende 2024 auf die Frage, was ein Wandergrenzstein ist, die wohlformulierte, inhaltlich aber unsinnige Antwort: "Ein Wandergrenzstein ist ein Grenzstein, der nicht fest verankert ist, sondern sich auf natürliche Weise mit der Landschaft verschieben kann. Solche Steine wurden oft in der Vergangenheit verwendet, um Grenzen zwischen Grundstücken, Regionen oder Staaten zu markieren, wobei ihre Position durch den Verlauf von Flüssen, Erosion oder andere natürliche Veränderungen beeinflusst wurde. ..."

Veränderliche Grenzen gab es früher in Verbindung mit veränderlichen Uferlinien - solche Grenzen hat man aber nicht mit Steinen gekennzeichnet.

Fazit: Achten Sie darauf, dass Ihre Grenzsteine an Ort und Stelle bleiben und glauben Sie nicht ungeprüft, was eine KI Ihnen auftischt, sei es auch noch so gut formuliert.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Abmarkungsmangel

Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

ÖbVI

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.

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