Der Begriff meinte aufgrund der daran gebundenen Kriterien in den Katastervorschriften eine kontrollierte (und damit technisch einwandfreie) Vermessung. Mit der Einführung der neuen Katastervermessungsvorschriften im September 2003 wurde dieser Begriff abgeschafft, die Anforderungen durch den rechtlichen Aspekt erweitert und man spricht nun von der festgelegten Lage (FL) eines Grenzpunktes bzw. von einem Festgestellten Grenzpunkt (FGP).

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Einmessen

"Einmessen" ist so ein Sammelbegriff wie z.B. Fahrzeug. Der Begriff wird leider recht oft verwendet - mit seinen unterschiedlichsten Bedeutungen.

Grenzfeststellung

Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.

Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

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