Aufmessung eines bestehenden Gebäudes für die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

Für das Liegenschaftskataster als einziger vollständiger amtlicher Nachweis aller Flurstücke und als Grundlage für Informationssysteme und Raumplanungen ist der tatsächliche Gebäudebestand ein wichtiger Bestandteil.

Durch Errichtung, Veränderung oder Beseitigung eines Gebäudes wird das Liegenschaftskataster unrichtig und muss korrigiert werden. Daher ist den Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten gesetzlich auferlegt, die Aufnahme für das Liegenschaftskataster von neu errichteten oder in ihren Außenmaßen veränderten Gebäuden innerhalb von 2 Monaten nach Fertigstellung auf ihre Kosten zu veranlassen. Dies gilt für Gebäude, die nach dem 24.06.1991 errichtet oder wesentlich verändert wurden. Die Absteckung kann die Gebäudeaufnahme nicht ersetzen. [SächsVermKatG §6 Abs. 3]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

Feldstein

Um Grenzpunkte zu markieren, wurden in der Vergangenheit auch unbehauene Steine, sogenannte Feldsteine verwendet.

Grundstück

Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und einem Eigentümer zugeordnet ist. Die Lage der Flurstücke wird im Liegenschaftskataster, die Rechte sowie Belastungen werden im Grundbuch nachgewiesen.

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