Aufmessung eines bestehenden Gebäudes für die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

Für das Liegenschaftskataster als einziger vollständiger amtlicher Nachweis aller Flurstücke und als Grundlage für Informationssysteme und Raumplanungen ist der tatsächliche Gebäudebestand ein wichtiger Bestandteil.

Durch Errichtung, Veränderung oder Beseitigung eines Gebäudes wird das Liegenschaftskataster unrichtig und muss korrigiert werden. Daher ist den Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten gesetzlich auferlegt, die Aufnahme für das Liegenschaftskataster von neu errichteten oder in ihren Außenmaßen veränderten Gebäuden innerhalb von 2 Monaten nach Fertigstellung auf ihre Kosten zu veranlassen. Dies gilt für Gebäude, die nach dem 24.06.1991 errichtet oder wesentlich verändert wurden. Die Absteckung kann die Gebäudeaufnahme nicht ersetzen. [SächsVermKatG §6 Abs. 3]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Wandergrenzstein

"Wandergrenzstein" ist eine humoristische, manchmal ironische Bezeichnung für einen Grenzstein, der seine Lage geändert hat - also gewandert ist.

Landwirtschaft

"Landwirtschaft ist die Kunst, auf eigenem Grund und Boden Nahrungsmittel für andere zu produzieren, ohne selbst dabei zu verhungern." [gefunden im Amt für Flurneuordnung Schorndorf]

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.