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Warum ist mein Gebäude in der Flurkarte gestrichelt dargestellt?

Das Gebäude wurde, da es bisher noch nicht in der Karte war, aus einem Luftbild übernommen. Dabei wird in der Regel jedoch nur der Dachumring erfasst. Das Gebäude ist in diesen Fällen meist zu groß eingetragen. In Abhängigkeit davon, wie das Luftbild erzeugt wurde, kann das Gebäude außerdem noch verschoben dargestellt sein. Die Abweichungen zur tatsächlichen Lage können bis zu einigen Metern groß sein.

Außerdem ist aus dem Luftbild oft nicht zu erkennen, ob es sich überhaupt um ein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters handelt. Falls Sie eine Flurkarte beispielsweise zur Eintragung von Leitungs- oder Wegerechten verwenden wollen, sollten Sie sich keinesfalls auf die derart eingetragenen Gebäude verlassen! Außerdem entbindet Sie ein aus dem Luftbild eingetragenes Gebäude nicht von der Pflicht, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, falls es nach dem 24.06.1991 errichtet oder wesentlich verändert wurde.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Einwandfreie Vermessung

Der Begriff meinte aufgrund der daran gebundenen Kriterien in den Katastervorschriften eine kontrollierte (und damit technisch einwandfreie) Vermessung. Mit der Einführung der neuen Katastervermessungsvorschriften im September 2003 wurde dieser Begriff abgeschafft, die Anforderungen durch den rechtlichen Aspekt erweitert und man spricht nun von der festgelegten Lage (FL) eines Grenzpunktes bzw. von einem Festgestellten Grenzpunkt (FGP).

Bodenrichtwert

Aufgrund der vom Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung wird für jedes Gemeindegebiet der Bodenrichtwert ermittelt. Der Bodenrichtwert gibt einen durchschnittlichen Wert für das jeweilige Gebiet als Quadratmeterpreis an und ist bezogen auf ein Vergleichsgrundstück.

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]

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