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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Vermessung bei Grundstückskauf

Ich habe ein Grundstück gekauft. Muss ich es vermessen lassen?

Antragstellung zur Katastervermessung

Ich habe einen Bauplatz gekauft und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?

Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster

Warum ist mein Gebäude in der Flurkarte gestrichelt dargestellt?

Muss ich wirklich die Gebäudeeinmessung noch einmal veranlassen, damit es in die Flurkarte kommt? Ich habe doch schon drei mal die Einmessung bezahlt!

Ich habe ein Carport und einen Anbau von 2,5 m x 3 m Grundfläche errichtet. Muss ich die Aufnahme für das Liegenschaftskataster veranlassen?

Flächenkorrektur

Mein Flurstück ist vermessen worden und nun teilte man mir mit, dass es kleiner ist als im Grundbuch eingetragen war. Wie kann das sein, hat die Fläche jetzt mein Nachbar?

Entfernen und Einbringen von Grenzsteien

Vor meinem Grundstück wird eine Leitung verlegt und bei den Schachtarbeiten wurde ein Grenzstein entfernt.
Mein Nachbar will eine neue Einfahrt bauen und dabei den gemeinsamen Grenzstein aus- und wieder einbauen.
Kann ich fordern, dass mein Grenzstein von einem Vermesser wiederhergestellt wird und wer muss das bezahlen?



Ich habe ein Grundstück gekauft. Muss ich es vermessen lassen?

Wenn Sie ein ganzes Grundstück bzw. Flurstück gekauft haben, so gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Vermessung, Sie können es auch ohne Vermessung kaufen. Sie sollten sich aber vom Verkäufer alle Grenzpunkte zeigen lassen um zu wissen, wo das Grundstück endet.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass in einigen Fällen die Eigentümer eines Grundstückes nicht wirklich wissen, wo dessen Grenzen sind, falsche Informationen haben oder dass die Nachbarn anderer Meinung sind.
Selbst vorhandene Grenzsteine stehen nicht immer an der richtigen Stelle!
In solch einem Fall sollten Sie zumindest die fraglichen Grenzen wiederherstellen lassen. Sie erlangen dadurch Rechtssicherheit und vermeiden Streitigkeiten, die das Nachbarschaftsverhältnis auf lange Zeit verderben könnten.

Haben Sie nur einen Teil eines Grundstückes gekauft, welcher auch noch kein eigenes Flurstück ist, so ist eine Vermessung (Zerlegung, Bildung eines Flurstückes und Teilung im Grundbuch) zwingend erforderlich.



Ich habe einen Bauplatz gekauft ("noch zu vermessende Teilfläche") und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?

Der Bauplatz, den Sie gekauft haben, muss als (mindestens) ein eigenes Flurstück existieren. Ist das nicht gegeben, wird in einer entsprechenden Vermessung das Flurstück gebildet. Dazu muss ein schriftlicher Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellt werden. Wichtig: Der Antrag darf nur vom Eigentümer, also in der Regel dem Verkäufer, gestellt werden. Dieser kann aber einen anderen bevollmächtigen, die Vermessung in seinem Namen zu beantragen. Eine Vollmacht für den Erwerber ist in manchen Kaufverträgen enthalten. Die Formulierung könnte so lauten: Der Veräußerer erteilt dem Erwerber hiermit Vollmacht, den Vermessungsantrag in seinem Namen zu stellen.

Trägt die Kosten nicht der Antragsteller, sondern z.B. der Käufer, so wird auch dessen Erklärung zur Kostenübernahme mit seiner Unterschrift benötigt.

Für die Antragstellung gibt es keine Formvorschrift, es genügt also ein einfacher Brief. Günstiger ist es oft jedoch, wenn gleich ein Antrag gemäß der Katastervermessungsvorschrift verwendet wird, da hier die erforderlichen Angaben übersichtlich eingetragen werden können.

Benötigt werden - je nach Art der Katastervermessung - folgende Angaben:

  • Antragsteller (Eigentümer, ggf. Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben)
  • Kostenträger (falls nicht identisch mit dem Antragsteller)
  • betroffenes Flurstück, Gemarkung, Gemeinde, Kreis
  • Art der Katastervermessung (hier: Zerlegung, möglich wären auch Gebäudeaufnahme, Grenzwiederherstellung usw.)
  • weitere Angaben je nach Art der Vermessung:
    Zerlegung - Skizze mit der neuen Grenze, gewünschte Flurstücksgröße o.ä.,
    Gebäudeaufnahme - Datum der Fertigstellung des Gebäudes (bis zum 24.06.1991 oder danach errichtet),
    Grenzwiederherstellung - Skizze mit den Grenzpunkten (z.B. Markierung in der Flurkarte).
    Einige Angaben (z.B. der genaue neue Grenzverlauf) können im Laufe der Vermessung noch konkretisiert werden.

 

Sie können sich hier einen Antrag auf Katastervermessung und ein Beispiel für einen ausgefüllten Antrag als PDF-Datei herunterladen. Im Beispiel wird die Zerlegung eines Flurstückes beantragt, bei der der Erwerber der Teilfläche die Kosten übernimmt.
Sie müssen dieses Formular nicht verwenden, Sie können den Antrag auch mit eigenen Worten formulieren.
Sollten erforderliche Angaben bei der Antragstellung fehlen, so werden wir diese von Ihnen noch erfragen.



Warum ist mein Gebäude in der Flurkarte gestrichelt dargestellt?

Das Gebäude wurde, da es bisher noch nicht in der Karte war, aus einem Luftbild übernommen. Dabei wird in der Regel jedoch nur der Dachumring erfasst. Das Gebäude ist in diesen Fällen meist zu groß eingetragen. In Abhängigkeit davon, wie das Luftbild erzeugt wurde, kann das Gebäude außerdem noch verschoben dargestellt sein. Die Abweichungen zur tatsächlichen Lage können bis zu einigen Metern groß sein.

Außerdem ist aus dem Luftbild oft nicht zu erkennen, ob es sich überhaupt um ein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters handelt. Falls Sie eine Flurkarte beispielsweise zur Eintragung von Leitungs- oder Wegerechten verwenden wollen, sollten Sie sich keinesfalls auf die derart eingetragenen Gebäude verlassen! Außerdem entbindet Sie ein aus dem Luftbild eingetragenes Gebäude nicht von der Pflicht, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, falls es nach dem 24.06.1991 errichtet oder wesentlich verändert wurde.



Muss ich wirklich die Gebäudeeinmessung veranlassen, damit es in die Flurkarte kommt? Ich habe doch schon drei mal die Einmessung bezahlt!

Zunächst möchte ich hier zum Begriff "Einmessung" etwas erläutern, denn dieser Begriff wird je nach Situation recht verschieden interpretiert. Die oft angeführte dreifache Einmessung ist in der Regel zuerst die Anfertigung eines Lageplanes zum Baugesuch, dann die Grobabsteckung für die Baugrube und schließlich die Feinabsteckung zur Errichtung des Gebäudes.
Nun kommt noch die Aufnahme des Gebäudes für das Liegenschaftskataster hinzu.
Das Liegenschaftskataster erfasst die tatsächliche Nutzung eines Flurstückes. Oft genug wurden Gebäude etwas anders gebaut als ursprünglich geplant und abgesteckt. Auch sind diese Werte oft nicht auf das Amtliche Koordinatensystem bezogen. Aus diesem Grund genügen die Unterlagen der Planung und Absteckung nicht, um das Liegenschaftskataster zu aktualisieren.

Bezüglich der Pflicht zur Gebäudeaufnahme kommt es darauf an, wann Ihr Gebäude errichtet bzw. verändert wurde:
Wurde Ihr Gebäude nach dem 24.06.1991 neu errichtet (fertig gestellt) oder wesentlich verändert (über 10m²), so haben Sie gemäß Vermessungsgesetz tatsächlich die Pflicht, die Aufnahme des Gebäudes (Gebäudeaufnahme, Gebäudeeinmessung) für das Liegenschaftskataster auf Ihre Kosten zu veranlassen.
Ist Ihr Gebäude älter, so müssen Sie nichts unternehmen. Wird an Ihrem Flurstück eine Katastervermessung ausgeführt, z.B. weil ein Teil davon verkauft wird, so muss allerdings aufgrund der gesetzlichen Vorgaben das im Liegenschaftskataster fehlende Gebäude auf Ihre Kosten aufgemessen werden. Die dabei für Sie entstehenden Kosten sind aber geringer als bei einer gesonderten Beantragung.

Die Beantragung muss schriftlich durch den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erfolgen. Eine bestimmte Form ist dabei nicht vorgeschrieben. Benötigt werden nur die Anschrift des Antragstellers, seine Unterschrift und natürlich die Angabe, um welches Gebäude es sich handelt - meist durch Angabe der Gemarkung und der Flurstücksnummer. Haben Sie eine Aufforderung durch das Vermessungsamt erhalten, so können Sie alle erforderlichen Angaben dort entnehmen oder einfach eine Kopie dieses Schreibens dem Antrag beilegen.
Sie können gern auch unser Formular dazu verwenden. Zu den Kosten können Sie sich hier informieren.

Im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 heißt es:

Abs. 3: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.



Ich habe ein Carport und einen Anbau von 2,5 m x 3,5 m Grundfläche errichtet. Muss ich die Gebäudeeinmessung veranlassen?

Für Sachsen gilt: Nein, in beiden Fällen nicht. Das Carport hat keine Außenwände - ist damit kein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters. Der Anbau mit 8,75 m² ist zu klein. Gebäude oder Gebäudeänderungen sollen erst ab einer Grundfläche über 10 m² für das Liegenschaftskataster aufgenommen werden. Sobald Sie Ihr Carport mit festen Wänden versehen oder zur Garage umbauen, entsteht allerdings die Pflicht zur Gebäudeaufnahme.

In der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §5 heißt es hierzu:

Abs. 5: Gebäude ... sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,

  1. die von Menschen betreten werden können
  2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen
  3. die von Außenwänden umfasst sind
  4. deren Grundfläche mehr als 10 m² beträgt
  5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
  6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ... sind.


Mein Flurstück ist vermessen worden und nun teilte man mir mit, dass es kleiner ist als im Grundbuch eingetragen war. Wie kann das sein, hat die Fläche jetzt mein Nachbar?

Viele der Flächenangaben im Grundbuch gehen, falls es sich um ein altes Flurstück handelt, noch auf die Angaben aus der Landesvermessung um 1840 zurück. Auch die später ausgeführten Vermessungen und Berechnungen hatten in vielen Fällen nicht die heute erzielte Genauigkeit. Außerdem stehen heute andere Berechnungsverfahren zur Verfügung.

Werden nun alle Grenzen eines Flurstückes nach den heute geltenden Vorschriften bestimmt, so ist auch die Fläche neu zu berechnen. Die Angaben im Grundbuch sind dann gegebenenfalls zu korrigieren. Die Änderung der Flächenangabe beruht - soweit es sich nicht um eine Fehlerkorrektur handelt - nur auf einer genaueren Berechnung. Folglich hat die Fläche nun weder Ihr Nachbar, noch hat sie Ihnen der Vermesser weggenommen.

Ihr Flurstück hatte, wenn an ihm keine Veränderungen vorgenommen wurden, tatsächlich nie mehr oder weniger Fläche als jetzt - nur die Angabe im Grundbuch war ungenau und wurde nun verbessert. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Flächenangabe nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnimmt. Dies bedeutet, Sie können sich nicht auf diese Zahl berufen. Kaufen Sie ein Grundstück, so erwerben Sie es mit den Abmessungen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind - die Flächenangabe wird nur aus den Abmessungen ermittelt.



Vor meinem Grundstück wird eine Leitung verlegt und bei den Schachtarbeiten wurde ein Grenzstein entfernt.
Mein Nachbar will eine neue Einfahrt bauen und dabei den gemeinsamen Grenzstein aus- und wieder einbauen.
Kann ich fordern, dass mein Grenzstein von einem Vermesser wiederhergestellt wird und wer muss das bezahlen?

Das Entfernen und Einbringen von Grenzmarken, also auch von Grenzsteinen, durch unberechtigte Personen oder Firmen ist eine Ordnungswidrigkeit. Kein Nachbar und keine Baufirma ist hierzu berechtigt, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung. Diese Arbeiten dürfen nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz liefert in §27:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, ohne hierzu berechtigt zu sein
  2. unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt
  3. für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert
    ...

(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. ...

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Das Versetzen einer Grenzmarke kann sogar eine Straftat sein!

Dazu StGB § 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Andererseits ist klar, dass das Vorhandensein einer Grenzmarke (z.B. eines Grenzsteines) nicht jegliche Baumaßnahme verhindern darf. Besteht die Gefahr oder das Erfordernis, dass eine Grenzmarke wegen bevorstehender Baumaßnahmen entfernt werden muss, so ist zunächst die Sicherung der Grenzmarke durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.
Nach Durchführung der Baumaßnahmen ist der Grenzpunkt durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wiederherzustellen (Grenzwiederherstellung) und abzumarken. Die Kosten hierfür hat der Verursacher zu tragen.

Auch dies ist eindeutig im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 festgelegt:

Abs. 2: Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.

Wenn also eine Ihrer Grenzmarken entfernt oder veretzt wird, können Sie dies zur Anzeige bringen. Sie müssn jedoch entsprechende Nachweise vorlegen. Mit Aussagen wie "Mein Nachbar hat das gemacht als ich nicht da war" werden Sie nur schwer Erfolg haben.

Wichtig: Sichern Sie Beweise, ziehen Sie Zeugen hinzu!
Wichtig: Fordern Sie unbedingt und sofort die Wiederherstellung des Grenzpunktes vom Verursacher und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Forderung erfüllt wird. Um sicher zu gehen fragen Sie nach, welcher Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Vermessung ausführen soll und lassen Sie sich das von diesem bestätigen.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den Grenzpunkt wiederherstellt. Keinesfalls darf Ihr Nachbar oder eine Baufirma den Grenzstein setzen, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung und kein Architekt!

Kommt man Ihrer berechtigten Forderung zur Wiederherstellung des Grenzpunktes nicht nach, so können Sie diese Ordnungswidrigkeit bei der oberen Vermessungsbehörde, dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) anzeigen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie auch entsprechende Beweise beifügen müssen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Einwandfreie Vermessung

Der Begriff meinte aufgrund der daran gebundenen Kriterien in den Katastervorschriften eine kontrollierte (und damit technisch einwandfreie) Vermessung. Mit der Einführung der neuen Katastervermessungsvorschriften im September 2003 wurde dieser Begriff abgeschafft, die Anforderungen durch den rechtlichen Aspekt erweitert und man spricht nun von der festgelegten Lage (FL) eines Grenzpunktes bzw. von einem Festgestellten Grenzpunkt (FGP).

Einmessen

"Einmessen" ist so ein Sammelbegriff wie z.B. Fahrzeug. Der Begriff wird leider recht oft verwendet - mit seinen unterschiedlichsten Bedeutungen.

Negativzeugnis

Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.

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