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Mein Flurstück ist vermessen worden und nun teilte man mir mit, dass es kleiner ist als im Grundbuch eingetragen war. Wie kann das sein, hat die Fläche jetzt mein Nachbar?

Viele der Flächenangaben im Grundbuch gehen, falls es sich um ein altes Flurstück handelt, noch auf die Angaben aus der Landesvermessung um 1840 zurück. Auch die später ausgeführten Vermessungen und Berechnungen hatten in vielen Fällen nicht die heute erzielte Genauigkeit. Außerdem stehen heute andere Berechnungsverfahren zur Verfügung.

Werden nun alle Grenzen eines Flurstückes nach den heute geltenden Vorschriften bestimmt, so ist auch die Fläche neu zu berechnen. Die Angaben im Grundbuch sind dann gegebenenfalls zu korrigieren. Die Änderung der Flächenangabe beruht - soweit es sich nicht um eine Fehlerkorrektur handelt - nur auf einer genaueren Berechnung. Folglich hat die Fläche nun weder Ihr Nachbar, noch hat sie Ihnen der Vermesser weggenommen.

Ihr Flurstück hatte, wenn an ihm keine Veränderungen vorgenommen wurden, tatsächlich nie mehr oder weniger Fläche als jetzt - nur die Angabe im Grundbuch war ungenau und wurde nun verbessert. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Flächenangabe nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnimmt. Dies bedeutet, Sie können sich nicht auf diese Zahl berufen. Kaufen Sie ein Grundstück, so erwerben Sie es mit den Abmessungen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind - die Flächenangabe wird nur aus den Abmessungen ermittelt.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

ALB, Automatisiertes Liegenschaftsbuch

Das automatisierte Liegenschaftsbuch enthält Angaben zum Flurstück wie die Flurstücksnummer mit Historie, Angaben zur Lage des Flurstücks, seine Nutzung und Fläche, ggf. Angaben zu der aus der Bodenschätzung abgeleiteten Ertragsmesszahl und die Gebäudebeschreibung sowie Angaben zum Eigentümer. Das Liegenschaftsbuch entstand parallel zum Grundbuch, einige Angaben sind in beiden Büchern identisch enthalten. Durch einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Vermessungs- und Grundbuchämtern wird ein jeweils aktueller Stand gewährleistet.

Absehen von der Abmarkung

In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]

Grenztermin

Ein Grenztermin wird bei jeder Katastervermessung durchgeführt. Ort und Zeitpunkt werden den Beteiligten mitgeteilt.
Im Grenztermin werden die Beteiligten über die Ergebnisse der bisherigen Grenzermittlung informiert und sie haben die Möglichkeit, dazu Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Die Teilnahme an einem Grenztermin ist freiwillig.
Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist nicht Bestandteil des Grenztermins, kann aber direkt im Anschluss an den Grenztermin erfolgen.
Von uns erhalten die Beteiligten Eigentümer eine schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsakte, unabhängig von der Teilnahme am Grenztermin.

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