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Ich habe ein Grundstück gekauft. Muss ich es vermessen lassen?

Wenn Sie ein ganzes Grundstück bzw. Flurstück gekauft haben, so gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Vermessung, Sie können es auch ohne Vermessung kaufen. Sie sollten sich aber vom Verkäufer alle Grenzpunkte zeigen lassen um zu wissen, wo das Grundstück endet.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass in einigen Fällen die Eigentümer eines Grundstückes nicht wirklich wissen, wo dessen Grenzen sind, falsche Informationen haben oder dass die Nachbarn anderer Meinung sind.
Selbst vorhandene Grenzsteine stehen nicht immer an der richtigen Stelle!
In solch einem Fall sollten Sie zumindest die fraglichen Grenzen wiederherstellen lassen. Sie erlangen dadurch Rechtssicherheit und vermeiden Streitigkeiten, die das Nachbarschaftsverhältnis auf lange Zeit verderben könnten.

Haben Sie nur einen Teil eines Grundstückes gekauft, welcher auch noch kein eigenes Flurstück ist, so ist eine Vermessung (Zerlegung, Bildung eines Flurstückes und Teilung im Grundbuch) zwingend erforderlich.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Abstandsflächen

sind Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die grundsätzlich von einer weiteren Bebauung durch Gebäude frei zu halten sind. Die Größe der Abstandsflächen kann u.a. von der Gebäudeklasse, der Höhe des Gebäudes und der Dachneigung abhängen. [SächsBO § 6]

Landwirtschaft

"Landwirtschaft ist die Kunst, auf eigenem Grund und Boden Nahrungsmittel für andere zu produzieren, ohne selbst dabei zu verhungern." [gefunden im Amt für Flurneuordnung Schorndorf]

Grenzverhandlung

Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.

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