Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Dies ist der Fall, wenn ein Punkt nicht abgemarkt ist und kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder das (vorübergehende) Aussetzen der Abmarkung vorliegt, wenn eine vorhandene Grenzmarke beschädigt ist oder diese die Flurstücksgrenze nicht ordnungsgemäß kennzeichnet. Ein Abmarkungsmangel ist zu beseitigen. Hierzu ist in der Regel die Antragstellung eines Eigentümers notwendig. In einigen Fällen wird die Beseitigung eines Abmarkungsmangels auch ohne besonderen Antrag vorgenommen, wenn der Grenzpunkt Bestandteil einer beantragten Katastervermessung ist. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.6]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baufenster

Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]

Vermarkung

meint meist die Art, in der ein Punkt in der Örtlichkeit gekennzeichnet ist.

Aufnahmepunkte

Aufnahmepunkte (AP) sind ein Teil des Lagefestpunktfeldes und Bestandteil der Katastervermessung. Sie realisieren zusammen mit den trigonometrischen Punkten, denen sie nachgeordnet sind, das Amtliche Koordinatensystem. [VwVKvA]

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