Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Dies ist der Fall, wenn ein Punkt nicht abgemarkt ist und kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder das (vorübergehende) Aussetzen der Abmarkung vorliegt, wenn eine vorhandene Grenzmarke beschädigt ist oder diese die Flurstücksgrenze nicht ordnungsgemäß kennzeichnet. Ein Abmarkungsmangel ist zu beseitigen. Hierzu ist in der Regel die Antragstellung eines Eigentümers notwendig. In einigen Fällen wird die Beseitigung eines Abmarkungsmangels auch ohne besonderen Antrag vorgenommen, wenn der Grenzpunkt Bestandteil einer beantragten Katastervermessung ist. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.6]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan gilt als vorbereitender Bauleitplan und gibt Auskunft über die künftige Bodennutzung der die städtebauliche Entwicklung zugrunde liegt.

Liegenschaftskataster

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke gemäß §2 Abs. 2 Grundbuchordnung. Es dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr.

Bodenrichtwert

Aufgrund der vom Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung wird für jedes Gemeindegebiet der Bodenrichtwert ermittelt. Der Bodenrichtwert gibt einen durchschnittlichen Wert für das jeweilige Gebiet als Quadratmeterpreis an und ist bezogen auf ein Vergleichsgrundstück.

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