Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

Dies ist der Fall, wenn ein Punkt nicht abgemarkt ist und kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder das (vorübergehende) Aussetzen der Abmarkung vorliegt, wenn eine vorhandene Grenzmarke beschädigt ist oder diese die Flurstücksgrenze nicht ordnungsgemäß kennzeichnet. Ein Abmarkungsmangel ist zu beseitigen. Hierzu ist in der Regel die Antragstellung eines Eigentümers notwendig. In einigen Fällen wird die Beseitigung eines Abmarkungsmangels auch ohne besonderen Antrag vorgenommen, wenn der Grenzpunkt Bestandteil einer beantragten Katastervermessung ist. [SächsVermKatGDVO §16 Abs.6]

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, beispielsweise die überbaubare Grundfläche (Grundflächenzahl), die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Geschossflächenzahl oder die zulässige Höhe von Gebäuden.

Gebäudeeinmessung

Oft wird die Absteckung eines Gebäudes als Gebäudeeinmessung bezeichnet, dies ist aber nicht exakt. Gebäudeeinmessung meint hier die Aufnahme eines bestehenden Gebäudes für das Liegenschaftskataster.

Mehr unter Gebäudeaufnahme

Gebäudeeinmessung

Oft wird die Absteckung eines Gebäudes als Gebäudeeinmessung bezeichnet, dies ist aber nicht exakt. Gebäudeeinmessung meint hier die Aufnahme eines bestehenden Gebäudes für das Liegenschaftskataster.

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