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Ich habe einen Bauplatz gekauft ("noch zu vermessende Teilfläche") und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?

Der Bauplatz, den Sie gekauft haben, muss als (mindestens) ein eigenes Flurstück existieren. Ist das nicht gegeben, wird in einer entsprechenden Vermessung das Flurstück gebildet. Dazu muss ein schriftlicher Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellt werden. Wichtig: Der Antrag darf nur vom Eigentümer, also in der Regel dem Verkäufer, gestellt werden. Dieser kann aber einen anderen bevollmächtigen, die Vermessung in seinem Namen zu beantragen. Eine Vollmacht für den Erwerber ist in manchen Kaufverträgen enthalten. Die Formulierung könnte so lauten: Der Veräußerer erteilt dem Erwerber hiermit Vollmacht, den Vermessungsantrag in seinem Namen zu stellen.

Trägt die Kosten nicht der Antragsteller, sondern z.B. der Käufer, so wird auch dessen Erklärung zur Kostenübernahme mit seiner Unterschrift benötigt.

Für die Antragstellung gibt es keine Formvorschrift, es genügt also ein einfacher Brief. Günstiger ist es oft jedoch, wenn gleich ein Antrag gemäß der Katastervermessungsvorschrift verwendet wird, da hier die erforderlichen Angaben übersichtlich eingetragen werden können.

Benötigt werden - je nach Art der Katastervermessung - folgende Angaben:

  • Antragsteller (Eigentümer, ggf. Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben)
  • Kostenträger (falls nicht identisch mit dem Antragsteller)
  • betroffenes Flurstück, Gemarkung, Gemeinde, Kreis
  • Art der Katastervermessung (hier: Zerlegung, möglich wären auch Gebäudeaufnahme, Grenzwiederherstellung usw.)
  • weitere Angaben je nach Art der Vermessung:
    Zerlegung - Skizze mit der neuen Grenze, gewünschte Flurstücksgröße o.ä.,
    Gebäudeaufnahme - Datum der Fertigstellung des Gebäudes (bis zum 24.06.1991 oder danach errichtet),
    Grenzwiederherstellung - Skizze mit den Grenzpunkten (z.B. Markierung in der Flurkarte).
    Einige Angaben (z.B. der genaue neue Grenzverlauf) können im Laufe der Vermessung noch konkretisiert werden.

 

Sie können sich hier einen Antrag auf Katastervermessung und ein Beispiel für einen ausgefüllten Antrag als PDF-Datei herunterladen. Im Beispiel wird die Zerlegung eines Flurstückes beantragt, bei der der Erwerber der Teilfläche die Kosten übernimmt.
Sie müssen dieses Formular nicht verwenden, Sie können den Antrag auch mit eigenen Worten formulieren.
Sollten erforderliche Angaben bei der Antragstellung fehlen, so werden wir diese von Ihnen noch erfragen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundbuch

Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

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