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Ich habe einen Bauplatz gekauft ("noch zu vermessende Teilfläche") und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?

Der Bauplatz, den Sie gekauft haben, muss als (mindestens) ein eigenes Flurstück existieren. Ist das nicht gegeben, wird in einer entsprechenden Vermessung das Flurstück gebildet. Dazu muss ein schriftlicher Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellt werden. Wichtig: Der Antrag darf nur vom Eigentümer, also in der Regel dem Verkäufer, gestellt werden. Dieser kann aber einen anderen bevollmächtigen, die Vermessung in seinem Namen zu beantragen. Eine Vollmacht für den Erwerber ist in manchen Kaufverträgen enthalten. Die Formulierung könnte so lauten: Der Veräußerer erteilt dem Erwerber hiermit Vollmacht, den Vermessungsantrag in seinem Namen zu stellen.

Trägt die Kosten nicht der Antragsteller, sondern z.B. der Käufer, so wird auch dessen Erklärung zur Kostenübernahme mit seiner Unterschrift benötigt.

Für die Antragstellung gibt es keine Formvorschrift, es genügt also ein einfacher Brief. Günstiger ist es oft jedoch, wenn gleich ein Antrag gemäß der Katastervermessungsvorschrift verwendet wird, da hier die erforderlichen Angaben übersichtlich eingetragen werden können.

Benötigt werden - je nach Art der Katastervermessung - folgende Angaben:

  • Antragsteller (Eigentümer, ggf. Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben)
  • Kostenträger (falls nicht identisch mit dem Antragsteller)
  • betroffenes Flurstück, Gemarkung, Gemeinde, Kreis
  • Art der Katastervermessung (hier: Zerlegung, möglich wären auch Gebäudeaufnahme, Grenzwiederherstellung usw.)
  • weitere Angaben je nach Art der Vermessung:
    Zerlegung - Skizze mit der neuen Grenze, gewünschte Flurstücksgröße o.ä.,
    Gebäudeaufnahme - Datum der Fertigstellung des Gebäudes (bis zum 24.06.1991 oder danach errichtet),
    Grenzwiederherstellung - Skizze mit den Grenzpunkten (z.B. Markierung in der Flurkarte).
    Einige Angaben (z.B. der genaue neue Grenzverlauf) können im Laufe der Vermessung noch konkretisiert werden.

 

Sie können sich hier einen Antrag auf Katastervermessung und ein Beispiel für einen ausgefüllten Antrag als PDF-Datei herunterladen. Im Beispiel wird die Zerlegung eines Flurstückes beantragt, bei der der Erwerber der Teilfläche die Kosten übernimmt.
Sie müssen dieses Formular nicht verwenden, Sie können den Antrag auch mit eigenen Worten formulieren.
Sollten erforderliche Angaben bei der Antragstellung fehlen, so werden wir diese von Ihnen noch erfragen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

Einmessen

"Einmessen" ist so ein Sammelbegriff wie z.B. Fahrzeug. Der Begriff wird leider recht oft verwendet - mit seinen unterschiedlichsten Bedeutungen.

Grenztermin

Ein Grenztermin wird bei jeder Katastervermessung durchgeführt. Ort und Zeitpunkt werden den Beteiligten mitgeteilt.
Im Grenztermin werden die Beteiligten über die Ergebnisse der bisherigen Grenzermittlung informiert und sie haben die Möglichkeit, dazu Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Die Teilnahme an einem Grenztermin ist freiwillig.
Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist nicht Bestandteil des Grenztermins, kann aber direkt im Anschluss an den Grenztermin erfolgen.
Von uns erhalten die Beteiligten Eigentümer eine schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsakte, unabhängig von der Teilnahme am Grenztermin.

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