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Mein Flurstück ist vermessen worden und nun teilte man mir mit, dass es kleiner ist als im Grundbuch eingetragen war. Wie kann das sein, hat die Fläche jetzt mein Nachbar?

Viele der Flächenangaben im Grundbuch gehen, falls es sich um ein altes Flurstück handelt, noch auf die Angaben aus der Landesvermessung um 1840 zurück. Auch die später ausgeführten Vermessungen und Berechnungen hatten in vielen Fällen nicht die heute erzielte Genauigkeit. Außerdem stehen heute andere Berechnungsverfahren zur Verfügung.

Werden nun alle Grenzen eines Flurstückes nach den heute geltenden Vorschriften bestimmt, so ist auch die Fläche neu zu berechnen. Die Angaben im Grundbuch sind dann gegebenenfalls zu korrigieren. Die Änderung der Flächenangabe beruht - soweit es sich nicht um eine Fehlerkorrektur handelt - nur auf einer genaueren Berechnung. Folglich hat die Fläche nun weder Ihr Nachbar, noch hat sie Ihnen der Vermesser weggenommen.

Ihr Flurstück hatte, wenn an ihm keine Veränderungen vorgenommen wurden, tatsächlich nie mehr oder weniger Fläche als jetzt - nur die Angabe im Grundbuch war ungenau und wurde nun verbessert. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Flächenangabe nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnimmt. Dies bedeutet, Sie können sich nicht auf diese Zahl berufen. Kaufen Sie ein Grundstück, so erwerben Sie es mit den Abmessungen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind - die Flächenangabe wird nur aus den Abmessungen ermittelt.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Negativzeugnis

Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.

Absehen von der Abmarkung

In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]

Grenzverhandlung

Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.

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