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Ich habe ein Grundstück gekauft. Muss ich es vermessen lassen?

Wenn Sie ein ganzes Grundstück bzw. Flurstück gekauft haben, so gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Vermessung, Sie können es auch ohne Vermessung kaufen. Sie sollten sich aber vom Verkäufer alle Grenzpunkte zeigen lassen um zu wissen, wo das Grundstück endet.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass in einigen Fällen die Eigentümer eines Grundstückes nicht wirklich wissen, wo dessen Grenzen sind, falsche Informationen haben oder dass die Nachbarn anderer Meinung sind.
Selbst vorhandene Grenzsteine stehen nicht immer an der richtigen Stelle!
In solch einem Fall sollten Sie zumindest die fraglichen Grenzen wiederherstellen lassen. Sie erlangen dadurch Rechtssicherheit und vermeiden Streitigkeiten, die das Nachbarschaftsverhältnis auf lange Zeit verderben könnten.

Haben Sie nur einen Teil eines Grundstückes gekauft, welcher auch noch kein eigenes Flurstück ist, so ist eine Vermessung (Zerlegung, Bildung eines Flurstückes und Teilung im Grundbuch) zwingend erforderlich.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzfeststellung

Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.

Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

Grenzmarke

Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung

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