Stadt bzw. Gemeinde Dommitzsch

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Dommitzsch wird unterteilt in die Gemarkungen Dommitzsch, Dommitzsch Flur 1, Dommitzsch Flur 10, Dommitzsch Flur 11, Dommitzsch Flur 12, Dommitzsch Flur 13, Dommitzsch Flur 14, Dommitzsch Flur 15, Dommitzsch Flur 16, Dommitzsch Flur 17, Dommitzsch Flur 2, Dommitzsch Flur 3, Dommitzsch Flur 4, Dommitzsch Flur 5, Dommitzsch Flur 6, Dommitzsch Flur 7, Dommitzsch Flur 8, Dommitzsch Flur 9, Wörblitz, Wörblitz Flur 1, Wörblitz Flur 2, Wörblitz Flur 3, Wörblitz Flur 4, Wörblitz Flur 5, Wörblitz Flur 6, Wörblitz Flur 7 und Wörblitz Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Dommitzsch vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]

ÖbVI

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.

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