Stadt bzw. Gemeinde Dommitzsch

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Dommitzsch wird unterteilt in die Gemarkungen Dommitzsch, Dommitzsch Flur 1, Dommitzsch Flur 10, Dommitzsch Flur 11, Dommitzsch Flur 12, Dommitzsch Flur 13, Dommitzsch Flur 14, Dommitzsch Flur 15, Dommitzsch Flur 16, Dommitzsch Flur 17, Dommitzsch Flur 2, Dommitzsch Flur 3, Dommitzsch Flur 4, Dommitzsch Flur 5, Dommitzsch Flur 6, Dommitzsch Flur 7, Dommitzsch Flur 8, Dommitzsch Flur 9, Wörblitz, Wörblitz Flur 1, Wörblitz Flur 2, Wörblitz Flur 3, Wörblitz Flur 4, Wörblitz Flur 5, Wörblitz Flur 6, Wörblitz Flur 7 und Wörblitz Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Dommitzsch vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzverhandlung

Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.

Gebäudeaufnahme

Aufmessung eines bestehenden Gebäudes für die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

Baufenster

Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]

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