Vermessungsbüro
Ralf Sonntag
Gutwasserstr. 12
08056 Zwickau
Tel: 0375 210053
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www.vermessung-sonntag.de
Inhaber: Ralf Sonntag
Berufsbezeichnung:
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Dresden/Sachsen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 141407840
Zuständige Fachaufsichtsbehörden gemäß Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz:
Landesamt für Geobasisinformation Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden (obere Vermessungsbehörde),
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, 01095 Dresden (oberste Vermessungsbehörde)
Berufsrechtliche Regelung:
Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG).
Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (SächsÖbVIVO).
Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch die oberste Vermessungsbehörde für den Freistaat Sachsen.
Haftungshinweis:
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Rechtlicher Hinweis: Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aufstellung bin ich bemüht, jedoch kann ich dafür nicht garantieren und daher kann aus der Aufstellung keine Rechtsverbindlichkeit abgeleitet werden.
Sollten Sie einen Fehler finden oder einen Hinweis vermissen, so informieren Sie mich bitte.
Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass der Inhalt der Gesetzte und Vorschriften hier nicht wiedergegeben werden kann. Sie können diesen dennoch abrufen: Bitte verwenden Sie dafür die Seiten des GeoSN oder von Revosax (siehe Link unten) und geben Sie den Namen des Gesetzes im dortigen Suchfeld ein.
BauNVO
Baunutzungsverordnung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
SächsVermKatG
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz),
2008 bis 2010 Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG)
1991 bis 2008 Sächsisches Vermessungsgesetz (SVermG)
SächsVermKatGDVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz)
SächsVermKoVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermesungskostenverordnung)
VwVKvA
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkung (Katastervermessungsvorschrift)
DVOSächsBO
Verordnung zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
VwVSächsBO
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Sächsischen Bauordnung
Weiterführende Links:
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN)
Hier können Sie aktuelle und außer Kraft getretene Rechtsnormen für Sachsen finden: Sächsische Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsnormen (Revosax)
Bundesgesetzblatt
Notarkammer Sachsen
Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BDVI)
Hier finden Sie einen vereinfachten Überblick, wie eine Katastervermessung im Regelfall abläuft.
Die verschiedenen Farben stehen dabei für verschiedene handelnde Stellen.
Die für die Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster entstehenden Kosten (Gebühren, Auslagen, Mehrwertsteuer) sind für Sachsen einheitlich in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt. Die Kosten, die Ihnen berechnet werden, sind daher bei allen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gleich.
Noch eine Sache vorweg: Sollte hier Ihre Frage nicht beantwortet werden oder Ihnen das alles zu kompliziert erscheinen - rufen Sie uns doch einfach an.
Zu Ihrer Information sind nachfolgend die häufigsten Varianten als Beispiel aufgeführt. Entscheidend ist jedoch immer das bei Abschluss der Arbeiten anzuwendende Kostenverzeichnis.
Die Kosten richten sich nach der Grundfläche und der Anzahl der Gebäude sowie dem Datum der Fertigstellung bzw. Veränderung (vor oder nach dem 24.06.1991).
Kostenbeispiele:
Nachfolgend sind für einige Beispiele die Kosten aufgeführt. Dies sind die Brutto-Kosten, sie enthalten bereits Nebenkosten (2%, mind. 40,00€) und Mehrwertsteuer (19%). Grundlage ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung in der ab 01.03.2023 geltenden Fassung.
Die angegebenen Kosten gelten für die Gebäudeaufnahme ohne Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen und für bis zu drei Gebäuden des gleichen Kostenschuldners auf einer wirtschaftlichen Einheit.
Es entstehen zu zwei Zeitpunkten Kosten:
Den Kostenbescheid für die Übernahme in das Liegenschaftskataster erhalten Sie immer direkt vom zuständigen Vermessungsamt.
Gebäudefläche | Fall 1: Fertigstellung bis zum 24.06. 1991 | Fall 2: Fertigstellung nach dem 24.06. 1991 | ||
---|---|---|---|---|
Vermessung (ÖbVI) | Übernahme (VA) | Vermessung (ÖbVI) | Übernahme (VA) | |
bis 50m² | 142,80 € | 24,00 € | 428,40 € | 96,00 € |
über 50 bis 300m² | 282,63 € | 59,24 € | 987,70 € | 237,00 € |
über 300 bis 500m² | 368,90 € | 81,00 € | 1332,80 € | 324,00 € |
Die angegebenen Gebühren für die Übernahme sind hier nur zur Orientierung angegeben. Den genauen Betrag können sie im zuständigen Vermessungsamt erfragen.
Zusammensetzung der Kosten:
Am Beispiel eines im Jahr 2005 errichteten Einfamilienhauses sehen Sie hier die Zusammensetzung der Kosten für die Vermessungsarbeiten:
Tarifstelle | Beschreibung | Gebühren |
---|---|---|
3 | Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden | |
3.1 | Aufmessung von einem Gebäude, das nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert wurde mit einer Gesamtgrundfläche über 50 bis 300 m² | |
Gebühr: | 790,00 € | |
1.3.2 | Aufwendungen bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind | |
2 % x 790.00 € (Tarifstelle 3) = 15,80 € | ||
Mindestgebühr | 40,00 € | |
Zwischensumme netto | 830,00 € | |
19 % Umsatzsteuer | 157,70 € | |
Gesamt | 987,70 € |
Für die Beantragung der Gebäudeaufnahme genügt ein einfacher Brief an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten, wenn Sie auch (Mit-) Eigentümer des Grundstückes sind:
Sie können aber auch das allgemeine Antragsformular für Katastervermessungen verwenden oder besser ein vereinfachtes Antragsformular für die Gebäudeaufnahme.
Falls Sie vom Vermessungsamt aufgefordert wurden, Ihr Gebäude aufmessen zu lassen, so können Sie uns eine Kopie dieses Schreiben zusenden - die nötigen Informationen sind dort enthalten.
Wenn Sie darauf handschriftlich vermerken, dass wir die entsprechenden Arbeiten ausführen sollen und unterschreiben, genügt das auch als Antrag,
Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag mit der Post zu uns, da wir die Unterschrift immer im Original nachweisen müssen.
Mit der Antragstellung haben Sie Ihre gesetzliche Pflicht erfüllt. Sie erhalten von uns eine Bestätigung, mit der Sie die erfolgte Antragstellung nachweisen können.
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Vermessung ist davon unabhängig.
Es ist von Vorteil, wenn Sie uns eine Telefonnummer angeben, über die wir den Vermessungstermin abstimmen können.
Bei der Vermessung selbst müssen wir das Grundstück betreten, nicht jedoch das Gebäude selbst. Ist das Grundstück für uns zugänglich, so ist es nicht notwendig, dass Sie bei der Vermessung selbst dabei sind.
Nach Fertigstellung der Vermessung, wenn wir die neuen Unterlagen dem Vermessungsamt übergeben, erhalten Sie von uns eine entsprechende schriftliche Information mit einer Karte und dem Leistungsbescheid (Rechnung).
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Das automatisierte Liegenschaftsbuch enthält Angaben zum Flurstück wie die Flurstücksnummer mit Historie, Angaben zur Lage des Flurstücks, seine Nutzung und Fläche, ggf. Angaben zu der aus der Bodenschätzung abgeleiteten Ertragsmesszahl und die Gebäudebeschreibung sowie Angaben zum Eigentümer. Das Liegenschaftsbuch entstand parallel zum Grundbuch, einige Angaben sind in beiden Büchern identisch enthalten. Durch einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Vermessungs- und Grundbuchämtern wird ein jeweils aktueller Stand gewährleistet.
seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.