seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Zuvor: Bauherren, die im Zusammenhang mit ihrem Bauvorhaben ein Grundstück teilen wollten, benötigten dafür eine Genehmigung nach §19 BauGB - jedoch nur, wenn dies durch die Gemeindesatzung (Bebauungsplan) bestimmt wurde. Die Genehmigung war zu versagen, wenn die Teilung oder die bezweckte Nutzung den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans widersprach. In vielen Fällen genügte ein Negativzeugnis, wenn ein Bebauungsplan nicht existierte oder dieser das Erfordernis einer Teilungsgenehmigung nicht festsetzte. [BauGB §19]

Auch heute dürfen bei der Teilung eines Grundstückes keine baurechtswidrigen Zustände geschaffen werden. Beachten Sie hierzu insbesondere die Problematik der Abstandsflächen (mind. 3m) und des Brandschutzabstandes!

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Teilung eines Grundstückes

Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.

Gebäudeaufnahme

Aufmessung eines bestehenden Gebäudes für die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

ÖbVI

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.

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