Die Flurkarte ist der einzige bildliche Nachweis aller Flurstücke eines bestimmten Gebietes und ist ein wesentlicher Bestandteil des Liegenschaftskatasters.

Neben den Flurstücken sind auch deren Bebauung und tatsächliche Nutzung sowie ausgewählte topografische Elemente dargestellt. Die Flurkarte wurde analog als Zeichnung geführt. Die damit verbundenen Nachteile wurden durch Umstellung auf die digitale Führung der ALK ausgeschaltet. Historisch bedingt liegen Flurkarten in einer Vielzahl verschiedener Maßstäbe vor. Die häufigsten sind 1:2730, 1:2000, 1:1820 und 1:1000. Die überwiegende Anzahl der Flurkarten sind sogenannte Inselkarten, d.h. die Darstellung auf der Karte endet an einer Gemarkungs- oder Flurgrenze.

Seit der Digitalisierung des Datenbestandes wird die Karte mit dem Verfahren Automatisierte Liegenschaftskarte abgegeben, mit Einführung von ALKIS ist die Liegenschaftskarte einer der möglichen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Diese Karte ist flächendeckend und blattschnittfrei für das gesamte Land verfügbar. Sie kann bei den Vermessungsämtern und den meisten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bezogen werden. Dabei fallen Gebühren nach der jeweils gültigen Sächsischen Vermessungkostenverordnung an.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]

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