Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

Damit ein Grenzpunkt diese Eigenschaft erhalten kann, ist zunächst eine Untersuchung der umliegenden Grenzen zum Zweck der Grenzwiederherstellung erforderlich, wobei u.a. bestimmte technische Kriterien, z.B. der Nachweis der Einhaltung bestimmter zulässige Toleranzen, an die Vermessung gestellt werden. Weiterhin erhalten alle Beteiligten im Grenztermin die Möglichkeit, sich zu dem wiederhergestellten Grenzpunkt zu äußern. [SächsVermKatGDVO §15]
Damit ist ein Grenzpunkt gemäß §12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO wiederhergestellt, was u.a. die Verringerung von Kosten bei nachfolgenden Vermessungen bedeutet, bei denen ein solcher Punkt wiederherzustellen ist.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

ALK, Automatisierte Liegenschaftskarte

Das Katasterkartenwerk gehört zum amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters. Es ist der einzige Nachweis, in dem alle Flurstücke flächendeckend enthalten sind. Die ALK wird digital geführt und löst die bisher analog geführte Flurkarte ab.

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

Geschossflächenzahl (GFZ)

Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter anrechenbare Grundstücksfläche zulässig sind.

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