Die Stadt bzw. Gemeinde Weißkeißel wird unterteilt in die Gemarkungen Weißkeißel, Weißkeißel Flur 1, Weißkeißel Flur 10, Weißkeißel Flur 11, Weißkeißel Flur 12, Weißkeißel Flur 13, Weißkeißel Flur 14, Weißkeißel Flur 15, Weißkeißel Flur 16, Weißkeißel Flur 17, Weißkeißel Flur 18, Weißkeißel Flur 19, Weißkeißel Flur 2, Weißkeißel Flur 20, Weißkeißel Flur 21, Weißkeißel Flur 22, Weißkeißel Flur 23, Weißkeißel Flur 24, Weißkeißel Flur 25, Weißkeißel Flur 26, Weißkeißel Flur 27, Weißkeißel Flur 3, Weißkeißel Flur 4, Weißkeißel Flur 5, Weißkeißel Flur 6, Weißkeißel Flur 7, Weißkeißel Flur 8 und Weißkeißel Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Weißkeißel vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Teilung ist ein Vorgang im Grundbuch mit dem Ergebnis, dass aus einem Grundstück zwei oder mehrere Grundstücke entstehen. Immer dann, wenn ein Teil eines Grundstückes verkauft werden soll, ist eine Teilung erforderlich.
Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.
Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:
Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]