Stadt bzw. Gemeinde Nossen

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Nossen wird unterteilt in die Gemarkungen Abend, Augustusberg, Badersen, Bodenbach, Deutschenbora, Dobschütz, Elgersdorf, Eulitz, Gallschütz, Gohla, Göltzscha, Graupzig, Heynitz, Höfgen, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kottewitz, Kreißa, Leippen, Leuben, Lossen, Mahlitzsch, Mergenthal, Mertitz, Mettelwitz, Mutzschwitz, Niedereula, Niedergruna, Noßlitz, Nossen, Obereula, Oberstößwitz, Pinnewitz, Praterschütz, Priesen, Pröda/Schl., Raßlitz, Raußlitz, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schleinitz, Schrebitz, Stahna, Starbach, Wahnitz, Wauden, Wendischbora, Wolkau, Wuhsen, Wunschwitz, Zella, Zetta und Ziegenhain. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Nossen vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

ÖbVI

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.

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