Stadt bzw. Gemeinde Markranstädt

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Markranstädt wird unterteilt in die Gemarkungen Albersdorf, Frankenheim, Gärnitz, Göhrenz, Großlehna, Großlehna Flur 1, Großlehna Flur 2, Großlehna Flur 3, Großlehna Flur 4, Großlehna Flur 5, Großlehna Flur 6, Großlehna Flur 7, Großlehna Flur 8, Kulkwitz, Lindennaundorf, Markranstädt, Priesteblich, Quesitz, Räpitz, Räpitz Flur 1, Räpitz Flur 10, Räpitz Flur 2, Räpitz Flur 3, Räpitz Flur 4, Räpitz Flur 5, Räpitz Flur 6, Räpitz Flur 7, Räpitz Flur 8, Räpitz Flur 9, Seebenisch, Thronitz, Thronitz Flur 1, Thronitz Flur 2, Thronitz Flur 3 und Thronitz Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Markranstädt vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]

Parzelle

aus der Geschichte herrührender Begriff, unter dem man heute einen Bauplatz versteht. Dieser besteht in der Regel aus einem, manchmal aus mehreren Flurstücken. Entsprechend versteht man unter Parzellierung die aufteilung einer großen Fläche in mehrere Bauplätze. Im Kataster heißt dies Zerlegung, im Grundbuch schließt sich die Teilung an.

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]

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