Stadt bzw. Gemeinde Lohsa

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Lohsa wird unterteilt in die Gemarkungen Driewitz, Driewitz Flur 1, Friedersdorf, Friedersdorf Flur 1, Friedersdorf Flur 1, Groß Särchen, Hermsdorf, Hermsdorf Flur 1, Hermsdorf Flur 2, Hermsdorf Flur 3, Hermsdorf Flur 4, Hermsdorf Flur 4, Koblenz, Koblenz Flur 1, Koblenz Flur 10, Koblenz Flur 2, Koblenz Flur 4, Koblenz Flur 5, Koblenz Flur 8, Lippen, Lippen Flur 1, Lippen Flur 2, Lippen Flur 3, Lippen Flur 4, Lippen Flur 5, Lippen Flur 6, Litschen, Litschen Flur 1, Litschen Flur 2, Litschen Flur 3, Litschen Flur 4, Litschen Flur 5, Lohsa, Lohsa Flur 1, Lohsa Flur 10, Lohsa Flur 11, Lohsa Flur 12, Lohsa Flur 2, Lohsa Flur 3, Lohsa Flur 4, Lohsa Flur 5, Lohsa Flur 6, Lohsa Flur 6, Lohsa Flur 7, Lohsa Flur 8, Lohsa Flur 9, Mortka, Mortka Flur 1, Mortka Flur 1, Mortka Flur 2, Neustadt Flur 15, Riegel, Riegel Flur 1, Särchen, Särchen Flur 1, Särchen Flur 2, Särchen Flur 3, Särchen Flur 4, Särchen Flur 5, Särchen Flur 5, Scheibe, Scheibe Flur 1, Scheibe Flur 2, Seidewinkel Flur 16, Steinitz, Steinitz Flur 1, Steinitz Flur 1, Steinitz Flur 2, Steinitz Flur 2, Steinitz Flur 3, Steinitz Flur 3, Weißig, Weißig Flur 1, Weißig Flur 2, Weißkollm, Weißkollm Flur 1, Weißkollm Flur 2, Weißkollm Flur 2, Weißkollm Flur 3, Weißkollm Flur 4, Weißkollm Flur 5, Weißkollm Flur 5, Weißkollm Flur 5, Weißkollm Flur 6, Weißkollm Flur 7, Weißkollm Flur 8 und Weißkollm Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Lohsa vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

Grenzverhandlung

Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.

Baugrenze

Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]

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