Die Stadt bzw. Gemeinde Löbnitz wird unterteilt in die Gemarkungen Löbnitz, Löbnitz Flur 1, Löbnitz Flur 10, Löbnitz Flur 11, Löbnitz Flur 12, Löbnitz Flur 2, Löbnitz Flur 3, Löbnitz Flur 4, Löbnitz Flur 5, Löbnitz Flur 6, Löbnitz Flur 7, Löbnitz Flur 8, Löbnitz Flur 9, Reibitz, Reibitz Flur 1, Reibitz Flur 2, Reibitz Flur 3, Roitzschjora, Roitzschjora Flur 1, Roitzschjora Flur 2, Roitzschjora Flur 3, Roitzschjora Flur 4, Roitzschjora Flur 5, Sausedlitz, Sausedlitz Flur 1, Sausedlitz Flur 2, Sausedlitz Flur 3, Seelhausen, Seelhausen Flur 1, Seelhausen Flur 2, Seelhausen Flur 3 und Seelhausen Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Löbnitz vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Baulinie ist, wie auch die Baugrenze, im Bebauungsplan festgelegt. Neue Gebäude müssen auf dieser Linie errichtet werden. [BauNVO §23]
Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung
Auch: Lageplan zum Bauantrag oder Amtlicher Lageplan. Dieser Lageplan enthält neben der Topographie weitere Angaben, die zur Beurteilung eines Bauvorhabens nötig sein können. Dies sind insbesondere die Flurstücksgrenzen und das geplante Bauwerk mit den Abstandsflächen der geplanten und der vorhandenen Bebauung, soweit diese von Bedeutung sind.