Stadt bzw. Gemeinde Leisnig

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Leisnig wird unterteilt in die Gemarkungen Altenhof, Altleisnig, Beiersdorf, Bockelwitz, Börtewitz, Brösen, Clennen, Dobernitz, Doberquitz, Doberschwitz, Fischendorf, Görnitz, Gorschmitz, Großpelsen, Hasenberg, Hetzdorf, Kalthausen, Kleinpelsen, Klosterbuch, Korpitzsch, Kroptewitz, Leisnig, Leuterwitz, Marschwitz, Meinitz, Minkwitz, Naundorf, Naunhof, Nicollschwitz, Paudritzsch, Polditz, Polkenberg, Queckhain, Röda, Sitten, Tautendorf, Tragnitz, Zennewitz, Zeschwitz, Zollschwitz und Zschockau. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Leisnig vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Gebäudeaufnahme

Aufmessung eines bestehenden Gebäudes für die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

Grundbuch

Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.

Grundflächenzahl (GRZ)

Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]

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