Die Stadt bzw. Gemeinde Kreba-Neudorf wird unterteilt in die Gemarkungen Kreba-Neudorf, Kreba-Neudorf Flur 1, Kreba-Neudorf Flur 10, Kreba-Neudorf Flur 11, Kreba-Neudorf Flur 12, Kreba-Neudorf Flur 13, Kreba-Neudorf Flur 14, Kreba-Neudorf Flur 17, Kreba-Neudorf Flur 2, Kreba-Neudorf Flur 21, Kreba-Neudorf Flur 22, Kreba-Neudorf Flur 23, Kreba-Neudorf Flur 24, Kreba-Neudorf Flur 25, Kreba-Neudorf Flur 26, Kreba-Neudorf Flur 3, Kreba-Neudorf Flur 4, Kreba-Neudorf Flur 5, Kreba-Neudorf Flur 6, Kreba-Neudorf Flur 7, Kreba-Neudorf Flur 8 und Kreba-Neudorf Flur 9. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Kreba-Neudorf vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Lagepläne geben die Topografie eines aufgenommenen Geländes maßstäblich verkleinert wieder. Im Lageplan können zusätzliche Informationen enthalten sein wie z.B. Flurstücksgrenzen oder unterirdisch verlaufende Ver- und Entsorgungsleitungen (Elektro- Gas- und Wasser- und Abwasserleitungen u.a.). Lagepläne können als Nachweis für bestimmte Gegebenheiten dienen (Bestandsplan nach dem Bau einer Straße oder der Verlegung einer Leitung), insbesondere sind Lagepläne zur Planung von Baumaßnahmen erforderlich. Ein Beispiel hierfür ist der Lageplan zum Baugesuch.
Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]
Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]