Stadt bzw. Gemeinde Delitzsch

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Delitzsch wird unterteilt in die Gemarkungen Beerendorf, Beerendorf Flur 1, Beerendorf Flur 2, Beerendorf Flur 3, Beerendorf Flur 4, Beerendorf Flur 5, Benndorf, Benndorf Flur 1, Benndorf Flur 2, Benndorf Flur 3, Brodau, Brodau Flur 1, Brodau Flur 2, Brodau Flur 3, Brodau Flur 4, Brodau Flur 5, Delitzsch, Delitzsch Flur 1, Delitzsch Flur 10, Delitzsch Flur 11, Delitzsch Flur 12, Delitzsch Flur 13, Delitzsch Flur 14, Delitzsch Flur 15, Delitzsch Flur 16, Delitzsch Flur 2, Delitzsch Flur 3, Delitzsch Flur 4, Delitzsch Flur 5, Delitzsch Flur 6, Delitzsch Flur 7, Delitzsch Flur 8, Delitzsch Flur 9, Döbernitz, Döbernitz Flur 1, Döbernitz Flur 2, Döbernitz Flur 3, Laue, Laue Flur 1, Laue Flur 2, Laue Flur 3, Laue Flur 4, Laue Flur 5, Paupitzsch, Paupitzsch Flur 1, Paupitzsch Flur 2, Paupitzsch Flur 3, Paupitzsch Flur 4, Paupitzsch Flur 5, Schenkenberg, Schenkenberg Flur 1, Schenkenberg Flur 2, Schenkenberg Flur 3, Schenkenberg Flur 4, Schenkenberg Flur 5, Schenkenberg Flur 6, Schenkenberg Flur 7, Selben, Selben Flur 1, Selben Flur 2, Selben Flur 3, Selben Flur 4, Selben Flur 5, Selben Flur 6, Spröda, Spröda Flur 1, Spröda Flur 2, Spröda Flur 3 und Spröda Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Delitzsch vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Baufenster

Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]

Grenzverhandlung

Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.

Teilungsgenehmigung

seit 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Jedoch dürfen durch eine Teilung nach wie vor keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder anderem Baurecht widersprechen.

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