Stadt bzw. Gemeinde Delitzsch

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Delitzsch wird unterteilt in die Gemarkungen Beerendorf, Beerendorf Flur 1, Beerendorf Flur 2, Beerendorf Flur 3, Beerendorf Flur 4, Beerendorf Flur 5, Benndorf, Benndorf Flur 1, Benndorf Flur 2, Benndorf Flur 3, Brodau, Brodau Flur 1, Brodau Flur 2, Brodau Flur 3, Brodau Flur 4, Brodau Flur 5, Delitzsch, Delitzsch Flur 1, Delitzsch Flur 10, Delitzsch Flur 11, Delitzsch Flur 12, Delitzsch Flur 13, Delitzsch Flur 14, Delitzsch Flur 15, Delitzsch Flur 16, Delitzsch Flur 2, Delitzsch Flur 3, Delitzsch Flur 4, Delitzsch Flur 5, Delitzsch Flur 6, Delitzsch Flur 7, Delitzsch Flur 8, Delitzsch Flur 9, Döbernitz, Döbernitz Flur 1, Döbernitz Flur 2, Döbernitz Flur 3, Laue, Laue Flur 1, Laue Flur 2, Laue Flur 3, Laue Flur 4, Laue Flur 5, Paupitzsch, Paupitzsch Flur 1, Paupitzsch Flur 2, Paupitzsch Flur 3, Paupitzsch Flur 4, Paupitzsch Flur 5, Schenkenberg, Schenkenberg Flur 1, Schenkenberg Flur 2, Schenkenberg Flur 3, Schenkenberg Flur 4, Schenkenberg Flur 5, Schenkenberg Flur 6, Schenkenberg Flur 7, Selben, Selben Flur 1, Selben Flur 2, Selben Flur 3, Selben Flur 4, Selben Flur 5, Selben Flur 6, Spröda, Spröda Flur 1, Spröda Flur 2, Spröda Flur 3 und Spröda Flur 4. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Delitzsch vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Grenzmarke

Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung

Grenzwiederherstellung

Die Grenzwiederherstellung ist die Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit - so steht es im Vermessungsgesetz.
Anders ausgedrückt: Bei einer Grenzwiederherstellung wird untersucht, wo eine Flurstücksgrenze tatsächlich verläuft.

Dabei werden alle Katasterunterlagen verwendet, die direkt oder indirekt die wiederherzustellenden Grenzpunkte betreffen. Das sind in den meisten Fällen die Fürtführungsrisse mit ihren Zahlenangaben, aber auch Karten mit einer maßstäblichen Darstellung.

Es ist immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend. Leider können in einzelnen Unterlagen Fehler enthalten sein, die dabei aufgedeckt werden müssen. Das ist nur möglich, wenn man die komplette Geschichte anhand aller verfügbaren Unterlagen nachvollzieht.

Bei den örtlichen werden im erforderlichen Umfang Objekte in der Umgebung einbezogen, auf die in den Unterlagen des Liegenschaftskatasters Bezug genommen wurde. Das sind natürlich Grenzsteine, können darüber hinaus aber auch andere Objekte sein wie Gebäude- und Mauerecken, Zaunsäulen usw.

Die an der wiederherzustellenden Grenze befindlichen Grenzmarken (Grenzsteine, Meißelzeichen, Grenzbolzen usw.) werden auf ihre Lagerichtigkeit überprüft. Sind die Grenzmarken örtlich nicht vorhanden, an der falschen Stelle oder beschädigt (Abmarkungsmangel), so schließt sich deren Abmarkung an die Grenzwiederherstellung an, wenn kein Grund für das Absehen von der Abmarkung oder für die Aussetzung vorliegt.

Baulast

Die Baulast schränkt die Nutzung eines Flurstückes hinsichtlich der Bebauung ein, z.B. durch grenznahe Bauwerke auf Nachbarflurstücken und Übernahme deren Abstandsflächen oder durch fremde Versorgungsleitungen. [SächsBO §83]