Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.

Baulasten sind keine eintragungsfähigen Rechte bzw. Belastungen. Sie werden im Baulastenverzeichnis nachgewiesen. Das Grundbuch wird von dem Amtsgericht geführt, in dessen Gebiet sich die jeweiligen Grundstücke befinden. Das Grundbuch wird als lose Blattsammlung geführt.

  • Das Deckblatt
  • Das Bestandsverzeichnis enthält alle Angaben des Liegenschaftskatasters (Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe und Nutzungsart).
  • In der Abteilung I stehen die Angaben zum Eigentümer.
  • Die Abteilung II enthält Rechte, Lasten und Beschränkungen (Grunddienstbarkeiten, Nutzugsrechte, Geh- und Fahrtrechte).
  • In Abteilung III werden die Hypotheken und Grundschulden geführt.
Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Negativzeugnis

Neu 2004: Mit dem Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 31 S. 1359) wurde §20 BauGB aufgehoben, der die rechtliche Grundlage des Negativzeugnisses bildete.

Abstandsflächen

sind Flächen vor den Außenwänden von Gebäuden, die grundsätzlich von einer weiteren Bebauung durch Gebäude frei zu halten sind. Die Größe der Abstandsflächen kann u.a. von der Gebäudeklasse, der Höhe des Gebäudes und der Dachneigung abhängen. [SächsBO § 6]

Sonderung

Sonderung ist die Aufteilung eines Flurstückes (Zerlegung) in mehrere Flurstücke. Als Besonderheit findet dabei keine örtliche Vermessung statt. Die Sonderung ist nur zulässig für Öffentliche Straßen, Wege und Plätze. [SächsVermKatG §14 Abs. 2]