Die Stadt bzw. Gemeinde Spreetal wird unterteilt in die Gemarkungen Burg, Burg Flur 1, Burg Flur 2, Burg Flur 3, Burg Flur 5, Burg Flur 6, Burg Flur 7, Burg Flur 8, Burghammer, Burghammer Flur 1, Burghammer Flur 2, Burghammer Flur 3, Burghammer Flur 4, Burghammer Flur 5, Burghammer Flur 6, Neustadt, Neustadt Flur 1, Neustadt Flur 1, Neustadt Flur 10, Neustadt Flur 10, Neustadt Flur 11, Neustadt Flur 12, Neustadt Flur 13, Neustadt Flur 14, Neustadt Flur 15, Neustadt Flur 2, Neustadt Flur 3, Neustadt Flur 4, Neustadt Flur 5, Neustadt Flur 6, Neustadt Flur 7, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 9, Neuwiese Flur 1, Spreewitz, Spreewitz Flur 1, Spreewitz Flur 2, Spreewitz Flur 3, Spreewitz Flur 4, Spreewitz Flur 5, Zeißig Flur 7, Zeißig Flur 7, Zerre, Zerre Flur 1, Zerre Flur 2, Zerre Flur 3, Zerre Flur 4, Zerre Flur 5, Zerre Flur 6, Zerre Flur 7 und Zerre Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Spreetal vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Beim Grundbuch handelt es sich um ein amtliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden und gemäß GBO eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse eingetragen sind.
Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]
Die Grenzverhandlung wird durchgeführt, wenn eine Grenze wiederhergestellt werden soll und der Katasternachweis versagt. Das heißt, dass die betreffende Grenze nicht mit den im Liegenschaftskataster vorhandenen Unterlagen wiederherstellbar ist. Die betroffenen Eigentümer sollen sich dabei über den Grenzverlauf einigen und eine entsprechende Vereinbarung treffen, auf deren Grundlage dann die Grenze bestimmt wird. Erfolgt keine Einigung, so wird die Grenze im Liegenschaftskataster als strittig gekennzeichnet.