Die Stadt bzw. Gemeinde Schönwölkau wird unterteilt in die Gemarkungen Badrina, Badrina Flur 1, Badrina Flur 2, Badrina Flur 3, Badrina Flur 4, Badrina Flur 5, Badrina Flur 6, Badrina Flur 7, Brinnis, Brinnis Flur 1, Brinnis Flur 2, Brinnis Flur 3, Brinnis Flur 4, Brinnis Flur 5, Brinnis Flur 6, Brinnis Flur 7, Brinnis Flur 8, Brinnis Flur 9, Hohenroda, Hohenroda Flur 1, Hohenroda Flur 2, Hohenroda Flur 3, Krippehna Flur 2, Krippehna Flur 4, Lindenhayn, Lindenhayn Flur 1, Lindenhayn Flur 2, Lindenhayn Flur 3, Mocherwitz, Mocherwitz Flur 1, Mocherwitz Flur 2, Wölkau, Wölkau Flur 1, Wölkau Flur 2, Wölkau Flur 3, Wölkau Flur 4, Wölkau Flur 5, Wölkau Flur 6 und Wölkau Flur 7. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Schönwölkau vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden. [u.a. SächsVermKatG §10 Abs.5]
Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispiel: Ein Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 700m². Die GRZ beträgt 0,4. Das bedeutet, dass ein Baukörper mit nicht mehr als 280m² Grundfläche auf diesem Grundstück errichtet werden darf. Weitere Einschränkungen, z.B. durch die Geschossflächenzahl, sind möglich. [BauNVO §19 Abs.1]
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Der ÖbVI führt mit seinen Fachkräften u.a. Katastervermessungen durch.