Die Stadt bzw. Gemeinde Pegau wird unterteilt in die Gemarkungen Carsdorf, Großstorkwitz, Kitzen, Kitzen Flur 1, Kitzen Flur 10, Kitzen Flur 11, Kitzen Flur 2, Kitzen Flur 3, Kitzen Flur 4, Kitzen Flur 5, Kitzen Flur 6, Kitzen Flur 7, Kitzen Flur 8, Kitzen Flur 9, Pegau, Scheidens, Scheidens Flur 1, Scheidens Flur 2, Scheidens Flur 3, Scheidens Flur 4, Scheidens Flur 5, Scheidens Flur 6, Scheidens Flur 7, Scheidens Flur 8, Schkorlopp, Schkorlopp Flur 1, Schkorlopp Flur 2, Schkorlopp Flur 3, Schkorlopp Flur 4, Schkorlopp Flur 5, Stöntzsch, Weideroda, Wiederau und Zauschwitz. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.
Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Pegau vermessen und in das Kataster
eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den
Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.
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An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Die Baugrenze ist im Bebauungsplan festgelegt und darf durch Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschritten werden. Im Gegensatz zur Baulinie dürfen die Gebäude gegenüber der Baugrenze jedoch zurückgesetzt werden. [BauNVO §23]
Aufnahmepunkte (AP) sind ein Teil des Lagefestpunktfeldes und Bestandteil der Katastervermessung. Sie realisieren zusammen mit den trigonometrischen Punkten, denen sie nachgeordnet sind, das Amtliche Koordinatensystem. [VwVKvA]
Das Baufenster ist die von der Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe abgegrenzte Fläche eines bebaubaren Grundstücks. Das Baufenster kennzeichnet die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Fläche, auf der Gebäude errichtet werden können, kann jedoch weiter eingeschränkt werden, beispielsweise durch einzuhaltende Abstandsflächen und die Grundflächenzahl. [BauNVO §23]