Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung (§17 SächsVermKatGDVO)
gem. § 17 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
Am Flurstück 64/2 der Gemarkung Hirschfeld wurden aufgrund einer Katastervermessung am Flurstück 69/3 der Gemarkung Hirschfeld Flurstücksgrenzen bestimmt.
Den Eigentümern und Erbbauberechtigten dieses Flurstückes werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung durch Offenlegung bekannt gemacht.
Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege ergibt sich aus § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2023.
Die Ergebnisse liegen ab dem 12.08.2026 bis zum 11.09.2026 in meinen Geschäftsräumen Gutwasserstraße 12 in 08056 Zwickau an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Möchten Sie von der Einsichtnahme Gebrauch machen, vereinbaren Sie bitte einen Termin. Auch abweichende Zeiten können vereinbart werden. Zur Einsichtnahme müssen Sie sich ausweisen.
Gemäß § 17 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung ab dem 19.09.2026 als bekannt gegeben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 0375-210053 oder der Email-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die offen gelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3 in 01099 Dresden einzulegen.
Zwickau, den 11.08.2026
gez. Ralf Sonntag
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Gutwasserstr. 12, 08056 Zwickau
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Eine Grenzmarke kennzeichnet einen Grenzpunkt in der Örtlichkeit. Je nach örtlichen und historischen Gegebenheiten kommen unterschiedliche Vermarkungen zum Einsatz. Eine Grenzmarke muss dauerhaft sein und eindeutig als solche erkennbar sein. Die wohl bekannteste Grenzmarke ist der Grenzstein - meist ein grob behauener Granitstein mit einem Kreuz auf der Kopffläche. Siehe auch: Abmarkung
Der Begriff Abmarkung meint meist den Vorgang des Einbringens einer Marke, um einen Punkt örtlich zu kennzeichnen, z.B. das Setzen eines Grenzsteines.
In bestimmten, definierten Fällen wird von der Abmarkung eines Grenzpunktes abgesehen, d.h. es wird keine Grenzmarke eingebracht. Ein Absehen von der Abmarkung erfolgt beispielsweise, wenn der Grenzpunkt an oder in einem Gewässer liegt, wenn er durch ein Bauwerk ausreichend gekennzeichnet ist (Gebäudeecke) oder wenn die Flurstücke entlang der Grenze einheitlich genutzt werden (z.B. einheitlich genutzte Ackerfläche, Verkehrsfläche). [SächsVermKatGDVO §15 Abs.3]