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Muss ich wirklich die Gebäudeeinmessung veranlassen, damit es in die Flurkarte kommt? Ich habe doch schon drei mal die Einmessung bezahlt!

Zunächst möchte ich hier zum Begriff "Einmessung" etwas erläutern, denn dieser Begriff wird je nach Situation recht verschieden interpretiert. Die oft angeführte dreifache Einmessung ist in der Regel zuerst die Anfertigung eines Lageplanes zum Baugesuch, dann die Grobabsteckung für die Baugrube und schließlich die Feinabsteckung zur Errichtung des Gebäudes.
Nun kommt noch die Aufnahme des Gebäudes für das Liegenschaftskataster hinzu.
Das Liegenschaftskataster erfasst die tatsächliche Nutzung eines Flurstückes. Oft genug wurden Gebäude etwas anders gebaut als ursprünglich geplant und abgesteckt. Auch sind diese Werte oft nicht auf das Amtliche Koordinatensystem bezogen. Aus diesem Grund genügen die Unterlagen der Planung und Absteckung nicht, um das Liegenschaftskataster zu aktualisieren.

Bezüglich der Pflicht zur Gebäudeaufnahme kommt es darauf an, wann Ihr Gebäude errichtet bzw. verändert wurde:
Wurde Ihr Gebäude nach dem 24.06.1991 neu errichtet (fertig gestellt) oder wesentlich verändert (über 10m²), so haben Sie gemäß Vermessungsgesetz tatsächlich die Pflicht, die Aufnahme des Gebäudes (Gebäudeaufnahme, Gebäudeeinmessung) für das Liegenschaftskataster auf Ihre Kosten zu veranlassen.
Ist Ihr Gebäude älter, so müssen Sie nichts unternehmen. Wird an Ihrem Flurstück eine Katastervermessung ausgeführt, z.B. weil ein Teil davon verkauft wird, so muss allerdings aufgrund der gesetzlichen Vorgaben das im Liegenschaftskataster fehlende Gebäude auf Ihre Kosten aufgemessen werden. Die dabei für Sie entstehenden Kosten sind aber geringer als bei einer gesonderten Beantragung.

Die Beantragung muss schriftlich durch den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erfolgen. Eine bestimmte Form ist dabei nicht vorgeschrieben. Benötigt werden nur die Anschrift des Antragstellers, seine Unterschrift und natürlich die Angabe, um welches Gebäude es sich handelt - meist durch Angabe der Gemarkung und der Flurstücksnummer. Haben Sie eine Aufforderung durch das Vermessungsamt erhalten, so können Sie alle erforderlichen Angaben dort entnehmen oder einfach eine Kopie dieses Schreibens dem Antrag beilegen.
Sie können gern auch unser Formular dazu verwenden. Zu den Kosten können Sie sich hier informieren.

Im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 heißt es:

Abs. 3: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Nachholung der Abmarkung

Wurde die Abmarkung eines Grenzpunktes ausgesetzt, so ist sie nachzuholen, wenn der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. die Baumaßnahmen für ein neues Eigenheim abgeschlossen sind. [SächsVermKatGDVO §16]

Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Jahren, so kann dies ohne Antrag erfolgen und es ist derjenige Kostenschuldner, der auch Kostenschuldner der ursprünglichen Vermessung war. Die Nachholung der Abmarkung wird dann grundsätzlich von der Stelle ausgeführt, die die Abmarkung ausgesetzt hat. Sind die Aussetzungsgründe weggefallen ist es sehr hilfreich, wenn die jeweiligen Eigentümer dem Vermesser einen Hinweis geben, dass die Abmarkung nun erfolgen kann.

Nach der Frist von drei Jahren erfolgt die Nachholung nur auf Antrag eines angrenzenden Eigentümers und Kostenschuldner ist derjenige, der den Antrag stellt oder der die Übernahme der Kosten schriftlich erklärt.

Grundfläche im Sinne der BauNVO

Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]

Grenzfeststellung

Ist die Festlegung neuer Grenzen nach den Angaben des Eigentümers. Hierbei sind ggf. die vertraglich vereinbarten Festlegungen zwischen den Beteiligten zu beachten.

Vor der Novellierung der Katastervermessungsvorschriften im September 2003 war dieser Begriff anders belegt:

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