Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]
Zulässige Grundfläche ist der nach der Grundflächenzahl errechnete Anteil des Baugrundstücks (Grundstücksfläche), der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. [BauNVO §19 Abs.2]
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:
Ein Abmarkungsmangel liegt nach Sächsischen Rechtsnormen vor, wenn ein Grenzpunkt nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
Ein Grenztermin wird bei jeder Katastervermessung durchgeführt. Ort und Zeitpunkt werden den Beteiligten mitgeteilt.
Im Grenztermin werden die Beteiligten über die Ergebnisse der bisherigen Grenzermittlung informiert und sie haben die Möglichkeit, dazu Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Die Teilnahme an einem Grenztermin ist freiwillig.
Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist nicht Bestandteil des Grenztermins, kann aber direkt im Anschluss an den Grenztermin erfolgen.
Von uns erhalten die Beteiligten Eigentümer eine schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsakte, unabhängig von der Teilnahme am Grenztermin.
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke gemäß §2 Abs. 2 Grundbuchordnung. Es dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr.