Stadt bzw. Gemeinde Reichenbach/O.L.

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Reichenbach/O.L. wird unterteilt in die Gemarkungen Dittmannsdorf, Dittmannsdorf Flur 1, Dittmannsdorf Flur 2, Dittmannsdorf Flur 3, Mengelsdorf, Mengelsdorf Flur 1, Mengelsdorf Flur 2, Mengelsdorf Flur 3, Mengelsdorf Flur 4, Mengelsdorf Flur 5, Mengelsdorf Flur 6, Mengelsdorf Flur 7, Meuselwitz, Meuselwitz Flur 1, Meuselwitz Flur 10, Meuselwitz Flur 2, Meuselwitz Flur 3, Meuselwitz Flur 4, Meuselwitz Flur 5, Meuselwitz Flur 6, Meuselwitz Flur 7, Meuselwitz Flur 8, Meuselwitz Flur 9, Reichenbach, Sohland und Zoblitz. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Reichenbach/O.L. vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Abmarkung

Der Begriff Abmarkung meint meist den Vorgang des Einbringens einer Marke, um einen Punkt örtlich zu kennzeichnen, z.B. das Setzen eines Grenzsteines.

Grundstück

Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und einem Eigentümer zugeordnet ist. Die Lage der Flurstücke wird im Liegenschaftskataster, die Rechte sowie Belastungen werden im Grundbuch nachgewiesen.

Flurstück

Ein Flurstück ist ein eindeutig geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. Es ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Ein oder mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Flurstücke können ein Grundstück bilden. [u.a. SächsVermKatG §10 Abs.5]

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