Stadt bzw. Gemeinde Spreetal

Gemarkungen

Die Stadt bzw. Gemeinde Spreetal wird unterteilt in die Gemarkungen Burg, Burg Flur 1, Burg Flur 2, Burg Flur 3, Burg Flur 5, Burg Flur 6, Burg Flur 7, Burg Flur 8, Burghammer, Burghammer Flur 1, Burghammer Flur 2, Burghammer Flur 3, Burghammer Flur 4, Burghammer Flur 5, Burghammer Flur 6, Neustadt, Neustadt Flur 1, Neustadt Flur 1, Neustadt Flur 10, Neustadt Flur 10, Neustadt Flur 11, Neustadt Flur 12, Neustadt Flur 13, Neustadt Flur 14, Neustadt Flur 15, Neustadt Flur 2, Neustadt Flur 3, Neustadt Flur 4, Neustadt Flur 5, Neustadt Flur 6, Neustadt Flur 7, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 8, Neustadt Flur 9, Neuwiese Flur 1, Spreewitz, Spreewitz Flur 1, Spreewitz Flur 2, Spreewitz Flur 3, Spreewitz Flur 4, Spreewitz Flur 5, Zeißig Flur 7, Zeißig Flur 7, Zerre, Zerre Flur 1, Zerre Flur 2, Zerre Flur 3, Zerre Flur 4, Zerre Flur 5, Zerre Flur 6, Zerre Flur 7 und Zerre Flur 8. Diese werden im Sprachgebrauch auch gern als Stadtteile oder Orsteile bezeichnet. In der Vermessung wird jedoch von einer Gemarkung gesprochen. Die vermessenen und im Katasteramt eingetragenen Flurstücke ergeben (zusammen) das Grundstück. Das Liegenschaftskataster ist öffentlich einsehbar.

Ablauf einer Vermessung

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie Ihr Flurstück in der Gemeinde Spreetal vermessen und in das Kataster eingetragen bekommen, lesen Sie unsere Zusammenfassung über den Ablauf der Vermessung.
Wir stehen Ihnen natürlich auch persönlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

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Aus dem Lexikon

An dieser Stelle möchten wir Ihnen gern einige Fachbegriffe vorstellen, die Ihnen eventuell noch nicht bekannt sind, Ihnen jedoch bei Ihrem Vorhaben sicher begegnen werden:

Festgelegte Lage (FL)

Die Festgelegte Lage beinhaltet einen technischen und einen rechtlichen Aspekt eines Grenzpunkts. Der Begriff wurde mit den Vorschriften der Katastervermessung im September 2003 eingeführt und mit der ALKIS-Umstellung im Jahr 2014 durch "festgestellter Grenzpunkt" (FGP) ersetzt.

Grundstücksfläche im Sinne der BauNVO

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. [BauNVO §19 Abs.3]

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan gilt als vorbereitender Bauleitplan und gibt Auskunft über die künftige Bodennutzung der die städtebauliche Entwicklung zugrunde liegt.

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