Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Vermessung bei Grundstückskauf
Ich habe ein Grundstück gekauft. Muss ich es vermessen lassen?
Antragstellung zur Katastervermessung
Ich habe einen Bauplatz gekauft und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?
Gebäudeaufnahme
Liegenschaftskataster
Warum ist mein Gebäude in der Flurkarte gestrichelt dargestellt?
Flächenkorrektur
Entfernen und Einbringen von Grenzsteien
Ich habe ein
Grundstück
Wenn Sie ein ganzes
Grundstück
Flurstück
Grundstück
Die Erfahrung hat gezeigt, dass in einigen Fällen die Eigentümer eines Grundstückes nicht wirklich wissen, wo dessen Grenzen sind, falsche Informationen haben oder dass die Nachbarn anderer Meinung sind.
In solch einem Fall sollten Sie zumindest die fraglichen Grenzen wiederherstellen lassen. Sie erlangen dadurch Rechtssicherheit und vermeiden Streitigkeiten, die das Nachbarschaftsverhältnis auf lange Zeit verderben könnten.
Haben Sie nur einen Teil eines Grundstückes gekauft, welcher auch noch kein eigenes
Flurstück
Zerlegung
Ich habe einen Bauplatz gekauft ("noch zu vermessende Teilfläche") und muss ihn vermessen lassen. Was muss ich dazu tun?
Der Bauplatz, den Sie gekauft haben, muss als (mindestens) ein eigenes
Flurstück
Flurstück
Trägt die Kosten nicht der Antragsteller, sondern z.B. der Käufer, so wird auch dessen Erklärung zur Kostenübernahme mit seiner Unterschrift benötigt.
Für die Antragstellung gibt es keine Formvorschrift, es genügt also ein einfacher Brief. Günstiger ist es oft jedoch, wenn gleich ein Antrag gemäß der Katastervermessungsvorschrift verwendet wird, da hier die erforderlichen Angaben übersichtlich eingetragen werden können.
Benötigt werden - je nach Art der Katastervermessung - folgende Angaben:
- Antragsteller (Eigentümer, ggf. Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben)
- Kostenträger (falls nicht identisch mit dem Antragsteller)
- betroffenes
,
Flurstück , Gemeinde, Kreis
Gemarkung - Art der Katastervermessung (hier:
, möglich wären auch
Zerlegung ,
Gebäudeaufnahme usw.)
Grenzwiederherstellung - weitere Angaben je nach Art der Vermessung:
- Skizze mit der neuen Grenze, gewünschte Flurstücksgröße o.ä.,
Zerlegung
- Datum der Fertigstellung des Gebäudes (bis zum 24.06.1991 oder danach errichtet),
Gebäudeaufnahme
- Skizze mit den Grenzpunkten (z.B. Markierung in der
Grenzwiederherstellung ).
Flurkarte
Einige Angaben (z.B. der genaue neue Grenzverlauf) können im Laufe der Vermessung noch konkretisiert werden.
Sie können sich hier einen Antrag auf Katastervermessung und ein Beispiel für einen ausgefüllten Antrag als PDF-Datei herunterladen. Im Beispiel wird die
Zerlegung
Sie müssen dieses Formular nicht verwenden, Sie können den Antrag auch mit eigenen Worten formulieren.
Sollten erforderliche Angaben bei der Antragstellung fehlen, so werden wir diese von Ihnen noch erfragen.
Warum ist mein Gebäude in der
Flurkarte
Das Gebäude wurde, da es bisher noch nicht in der Karte war, aus einem Luftbild übernommen. Dabei wird in der Regel jedoch nur der Dachumfang erfasst. Das Gebäude ist daher in der Regel zu groß eingetragen. In Abhängigkeit davon, wie das Luftbild erzeugt wurde, ist das Gebäude außerdem noch lagefalsch dargestellt. Die Abweichungen zur tatsächlichen Lage können bis zu einigen Metern groß sein.
Außerdem ist aus dem Luftbild oft nicht zu erkennen, ob es sich überhaupt um ein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters handelt. Falls Sie eine
Flurkarte
Muss ich wirklich die
Gebäudeeinmessung
Flurkarte
Zunächst möchte ich hier zum Begriff "Einmessung" etwas erläutern, denn dieser Begriff wird je nach Situation recht verschieden interpretiert. Die oft angeführte dreifache Einmessung ist in der Regel zuerst die Anfertigung eines Lageplanes zum Baugesuch, dann die Grobabsteckung für die Baugrube und schließlich zur Errichtung des Gebäudes die Feinabsteckung.
Nun kommt noch die Aufnahme des Gebäudes für das
Liegenschaftskataster
Das
Liegenschaftskataster
Absteckung
Liegenschaftskataster
Es kommt darauf an, wann Ihr Gebäude errichtet bzw. verändert wurde:
Wurde Ihr Gebäude nach dem 24.06.1991 neu errichtet (fertig gestellt) oder wesentlich verändert (über 10m²), so haben Sie gemäß Vermessungsgesetz tatsächlich die Pflicht, die Aufnahme des Gebäudes (
Gebäudeaufnahme
Gebäudeeinmessung
Liegenschaftskataster
Ist Ihr Gebäude älter, so müssen Sie nichts unternehmen. Wird allerdings an Ihrem
Flurstück
Die Beantragung muss schriftlich durch den im
Grundbuch
Gemarkung
Sie können gern auch unser Formular dazu verwenden. Zu den Kosten können Sie sich hier informieren.
Im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 heißt es:
Abs. 3: Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme die Aufnahme des veränderten Zustandes in das
auf seine Kosten zu veranlassen. Liegenschaftskataster
Ich habe ein Carport und einen Anbau von 2,5 m x 3,5 m Grundfläche errichtet. Muss ich die
Gebäudeeinmessung
Nein, in beiden Fällen nicht. Das Carport hat keine Außenwände - ist damit kein Gebäude im Sinne des Liegenschaftskatasters - und der Anbau ist zu klein.Gebäude oder Gebäudeänderungen sollen erst ab einer Grundfläche über 10 m² für das
Liegenschaftskataster
Gebäudeaufnahme
In der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz §6 heißt es hierzu:
Abs. 4: Gebäude ... sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,
- die von Menschen betreten werden können
- die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen
- die von Außenwänden umfasst sind
- deren Grundfläche mehr als 10 m² beträgt
- die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
- die sich nicht in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ... befinden.
Mein
Flurstück
Grundbuch
Viele der Flächenangaben im
Grundbuch
Flurstück
Werden nun alle Grenzen eines Flurstückes nach den heutigen Kriterien bestimmt und festgelegt, so ist auch die Fläche neu zu berechnen. Die Angaben im
Grundbuch
Ihr
Flurstück
Grundbuch
Grundstück
Liegenschaftskataster
Vor meinem
Grundstück
Mein Nachbar will eine neue Einfahrt bauen und dabei den gemeinsamen Grenzstein aus- und wieder einbauen.
Kann ich fordern, dass mein Grenzstein von einem Vermesser wiederhergestellt wird und wer muss das bezahlen?
Das Entfernen und Einbringen von Grenzmarken, also auch von Grenzsteinen, durch unberechtigte Personen oder Firmen ist eine Ordnungswidrigkeit. Kein Nachbar und keine Baufirma ist hierzu berechtigt, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung. Diese Arbeiten dürfen nur von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden.
Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz liefert in §27:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- unbefugt Katastervermessungen oder Abmarkungen vornimmt oder vorgibt, hierzu berechtigt zu sein
- unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert, entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt
- für amtliche Vermessungsarbeiten errichtete Signale oder Schutzeinrichtungen unbefugt beseitigt oder verändert
...(2) Die Ordnungswidrigkeit oder der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 EUR geahndet werden. ...
(3) Die obere Vermessungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
Andererseits ist klar, dass das Vorhandensein einer
Grenzmarke
Grenzmarke
Grenzmarke
Nach Durchführung der Baumaßnahmen ist der Grenzpunkt durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wiederherzustellen (
Grenzwiederherstellung
Auch dies ist eindeutig im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6 festgelegt:
Abs. 2: Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerenetzes der Landesvermessung besteht, hat deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Vermessungsbehörde zu veranlassen. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.
Wichtig: Sichern Sie Beweise, ziehen Sie Zeugen hinzu!
Wichtig: Fordern Sie unbedingt und sofort die Wiederherstellung des Grenzpunktes und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Ihre Forderung erfüllt wird. Um sicher zu gehen fragen Sie nach, welcher Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Vermessung ausführen soll und lassen Sie sich das von diesem bestätigen.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur den Grenzpunkt wiederherstellt. Keinesfalls darf Ihr Nachbar oder eine Baufirma den Grenzstein setzen, auch kein Vermessungsbüro für Ingenieurvermessung und kein Architekt!
Kommt man Ihrer berechtigten Forderung zur Wiederherstellung des Grenzpunktes nicht nach, so können Sie diese Ordnungswidrigkeit bei der oberen Vermessungsbehörde, dem Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen anzeigen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie auch entsprechende Beweise beifügen müssen.